163 II. E n t w urf einer KircsienvorftandS- und Svnodalordnung für die eoangelisch- lutherische Kirche des Königreichs Sachsen. Ilm dem vielfach laut gewordenen und berechtigten Verlangen der evangelisch lutherischen Kirchengemeinden nach einer größeren Theilnahme an der Verwaltung r!! ihrer Angelegenheiten durch von ihnen gewählte Vertreter zu entsprechen und dem ' > Bedürfniß einer Vertretung der gesammten evangelisch-lutherischen Landeskirche s durch Synoden zu genügen, wird nachstehende Kirchenvorstands- und Synodalordnung für die evangelisch lutherische Kirche des Königreichs Sachsen z erlassen. rg zck lZg Von den Kirckenvorständen. 8 1. Beruf unv Befugmß der Kirchengemeinden. Jede Kirchengemeinde hat den Beruf, unter Anregung und Leitung des in bestehenden geistlichen Amtes, sich zu einer Pflanzstätte evangelisch-christlichen Glaubens, Sinnes und Lebens zu gestalten, und das Befugniß, ihre Angelegen heiten — unter den gesetzlichen und aus ihrem Verhältnisse als Glied eines größeren Ganzen sich ergebenden Beschränkungen — selbstständig zu ordnen, ins besondere das Vermögen ihrer Kirche und das Vermögen der kirchlichen Stiftungen bei solcher unter der verfassungsmäßigen Mitwirkung des Kirchenpatrons und unter der Aufsicht der kirchlichen Behörden selbst zu verwalten. In die Verwaltung der den Geistlichen und Kirchendienern zu ihrem Nieß brauch und Unterhalt angewiesenen Grundstücke und Fonds darf die Kirchen gemeinde nicht eingreifen, und wo die Verwaltung des Vermögens einer Stiftung durch den Stifter geordnet ist, bewendet es bei den getroffenen Bestimmungen. Erste 21 WHeiluog, 1. Sand.