8 12. Kuxe. Gewerkenbuch. Die Gewerkenantheile — Kuxe — gehören zu den beweglichen Sachen. Ueber die Kuxe und ihre Inhaber ist von den Vertretern der Gewerkschaft das Gewerkenbuch zu führen. Als Mitglied einer Gewerkschaft ist nur derjenige zu betrachten, welcher als Eigenthümer eines Kuxes oder Kuxtheiles in dem Gewerkenbuche eingetragen ist. Die Kuxe können, sofern nicht im Statute das Gegcntheil bestimmt ist, ohne Einwilligung der Mitgewerken auf andere Personen übertragen werden. 8 13. Zubuße oder Ausbeute bei Veräußerung eines Kuxes. Bei Veräußerung von Kuxen muß, wenn von den Contrahenten darüber keine andere. Bestimmung getroffen worden, die vor der Zuschreibung der Kuxe ausgeschriebene Zubuße von dem letzten Besitzer entrichtet werden und cs darf die Zuschreibung der Kuxe auf den neuen Besitzer nicht eher erfolgen, als bis die rückständige Zubuße entrichtet worden oder letzterer sich zu deren Berichtigung ver bindlich gemacht hat. Die vor erfolgter Zuschreibung der Kuxe geschlossene Verlagserstattung und Ausbeute gehört im Mangel eines besonder» Vertrags dem letzten Besitzer. 8 14. Statuten. Die Gewerkschaften bedürfen zu ihrer Begründung der ausdrücklichen Ge nehmigung ihrer Statuten durch die Staatsregierung. In den Statuten muß über den Sitz und die Vertretung der Gewerkschaft, über die Art ihrer Beschlußfassung, insonderheit auch in Bezug auf die Abänderung der Statuten und die Auflösung der Gewerkschaft, über die Anzahl der Kuxe, über die Statthaftigkeit der Theilung derselben, die jedoch nicht anders als in Ein Hundert gleiche Theile erfolgen darf, über die Ausstellung von Kuxscheinen, über die Aufbringung der Zubußen und die im Falle der Säumniß eintretenden Nachtheile Bestimmung getroffen sein. 8 IS. Officialvertreter. Wenn und so lange bei einer Gewerkschaft eine legale Vertretung nicht vor handen ist, hat die Bergbehörde einen Vertreter aus Kosten der Gewerkschaft amtswegen zu bestellen und dies öffentlich bekannt zu machen.