214 I. für Rechtsstreite, deren Gegenstand einen Werth von einhundert Thalern nicht übersteigt, II. ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes für 1) das Mahnverfahren, auch wenn dasselbe eine Handelssckmld betrifft und die nach den Kapiteln XXII, XXIII und XXIV zu verhandelnden Rechtsstreite, 2) die im Kapitel XXX bezeichnten Fälle des öffentlichen Aufrufes zur Rechtsverfolgung, 3) die im § 900 bezeichnten Fälle des Arrestprozesses, ferner für Klagen 4) auf Schutz gegen Störungen und auf Wiederherstellung des Besitzes einer- unbeweglichen Sache, 5) aus einer von ihm, dem Gerichtsamte, eingesetzten Verwaltung, 6) auf Entschädigung wegen außerehelicher Schwängerung, 7) aus der außerehelichen Schwängerung auf Geburts- und Taufkosten, Beiträge zum Unterhalte des Kindes und auf Kosten der Beerdigung desselben, 8) auf Verabreichung des Lebensunterhaltes, dafern die Geltendmachung des Anspruches nicht vor die für Ehestreitigkeiten zuständigen Gerichte gehört, 9) aus Ansprüchen, welche aus dem Dienstverhältnisse zwischen dem Dienst herrn und den im § 1017 unter I 0 des bürgerlichen Gesetzbuches genannten Personen oder aus dem Gewerbverhältnisse zwischen Gewerbtreibenden und ihren Gehülfen, Lehrlingen und Arbeitern entstanden sind, 1 0) aus dem Miethverhältnisse, so lange die zum Gebrauche ermietheten Räume vom Miether nicht verlassen sind, weiter für Klagen, 11) welche Streitigkeiten über Auszugsleistungen zwischen Auszugsberech tigten und Anszugsverpflichteten betreffen, 1 2) wegen Gewähr der Fehler bei Thieren, 13) aus Ansprüchen zwischen Reisenden einerseits, Gastwirthen, Kutschern, Fuhrleuten, Schiffern, Transportanstaltcn andererseits, wegen Beherbergung, Fnhr- lohn, Transportkosten, Verzögerung der Reise oder des Transportes, Verlustes oder Beschädigung der Habe des Reisenden, ! 4) aus Ansprüchen, welche zwischen Reisenden einerseits, Arbeitern, Hand werkern und Gewerbtreibenden andererseits aus Anlaß der Reise entstanden sind, 1 5) der Ehegatten unter einander in Fällen der §§ I 644, 1 684, I 700 des bürgerlichen Gesetzbuches und bei Klagen über ungebührliches Verhalten des einen oder des anderen, sofern dieselben nicht vor die für Ehestreitigkeiten zustän digen Gerichte gehören,