2 I 6 8 10. Das Appellationsgericht zu Dresden ist als Gericht erster Instanz zuständig für die Rechtsstreite wider den König, die Mitglieder des königlichen Hauses und im Königreiche Sachsen wohnende auswärtige Souveräne, sowie Mitglieder ihres Hauses. Rücksichtlich der Eheirrungen zwischen Mitgliedern des königlichen Hauses bewendet es bei der Bestimmung im 8 77 des königlichen Hausgesetzes vom 30. December 1837. 8 11. Das Appellationsgericht zu Zwickau ist als Gericht erster Instanz zuständig für Rechtsstreite wider die Mitglieder des Hauses Schönburg nach Maaßgabe des § VlII der mit dem Gesammthause Schönburg unterm 22. August 1862 ab geschlossenen Uebereinkunft. 8 12. Jedes Appellationsgericht ist in seinem Bezirke als Gericht erster Instanz zu ständig für die im § 9 3 0 bezeichneten Streitigkeiten zwischen Bekenuern der christ lichen, zwischen Bekenuern der jüdischen Religion und zwischen einem christlichen und einem jüdischen Ehegatten. 8 13. In den Receßherrschaften des Hauses Schönburg ist das in denselben be stehende Ehegericht für die in dem 8 1 2 gedachten Streitigkeiten als Gericht erster Instanz zuständig. 8 14. Bei den Appcllationsgerichten und dem Schönburgischen Ehegerichte sind, wenn die Parteien evangelischer Konfession sind, zwei Geistliche ihrer Konfession, und wenn sie theils evangelischer, theils römisch-katholischer Konfession sind, zwei Geistliche jeder Konfession beizuziehen. Den Geistlichen evangelischer und römisch- katholischer Konfession steht dasselbe Stimmrecht wie den weltlichen Mitgliedern des Ehegerichtes zu. Bekennt sich eine oder bekennen sich beide Parteien zu einer anderen christlichen Konfession, als der evangelischen oder römisch-katholischen, so hängt es vom Ermessen des Ehegerichtes ab, ob es zur Sühnepflegung Geistliche dieser anderen Konfession oder dieser mehreren anderen Konfessionen und ob es von jeder Konfession einen oder zwei Geistliche beiziehen will. Der Gültigkeit des Berfahrens im Eheprozesse thut es keinen Eintrag, wenn Geistliche ihre Theilnahme an demselben ablehnen.