218 drei seiner Mitglieder Theil nehmen. Sind Mitglieder des Appellationsgerichtes verhindert, den Sitzungen beizuwvhnen, so werden nöthigenfalls an deren Stelle Mitglieder eines Bezirksgerichtes beigezogen. 8 21. Für die vor dem katholischen Konsistorium zu Dresden oder dem katholischen Konsistorium des Domstiftes St. Petri zu Budissin in erster Instanz anhängigen Ehestreitigkeiten ist das Vikariatsgericht zu Dresden Gericht zweiter Instanz in der durch § 14 des Gesetzes vom 19. Februar 1827 bestimmten Zusammen setzung. 8 22. Ueber Beschwerden gegen Beschlüsse des Vikariatsgerichtes in der im § 21 erwähnten Zusammensetzung faßt dasselbe unter dem Vorsitze des Apostolischen Vikars in einer Versammlung von fünf im Voraus bestimmten außerordentlichen Beisitzern, zwei Geistlichen und drei Mitgliedern des Oberappellationsgerichtes, Beschluß. Bei Stimmengleichheit giebt die Stimme des Apostolischen Vikars den Ausschlag. 8 23. Das Oberappellationsgericht ist für diejenigen Rechtsstreite, welche in erster Instanz vor ein Appellationsgericht oder vor das Ehegericht in den Schönburgischen Receßherrschaften gehören, Gericht zweiter Instanz. 8 24. Was der 8 14 über die Beiziehung von Geistlichen bei den Appellations gerichten in Ehestreitigkeiten bestimmt, gilt auch für das Oberappellationsgericht, wenn bei diesem in Folge einer Appellation oder einer Nichtigkeitsbeschwerde Ehe streitigkeiten zur Verhandlung kommen. 8 25. Das Oberappellationsgericht ist zuständig für die Entscheidung über Appella tion gegen Versäumungserkenntnisse und Erkenntnisse in Zwischenstreitsachen, welche im Laufe eines Appellationsverfahrens von einem Appellationsgerichte oder von ihm selbst gesprochen worden sind. 8 26. Das Oberappellationsgericht ist zuständig für die Verhandlung und Ent scheidung der Nichtigkeitsbeschwerden.