223 öffentlichen Amte stehende Person ist der Wohnsitz an dem ihr zum Amtssitze an gewiesenen Orte begründet. Die Borstände der Bezirksgerichte und der Gerichtsämter haben ihren all gemeinen Gerichtsstand vor anderen als den Gerichten, welchen sie vorstehen. Diese Gerichte werden, soweit es dessen bedarf, von dem Ministerium der Justiz im Voraus bestimmt. § 54. Es ist zu vermuthen, daß der gewöhnliche Aufenthaltsort einer Person ihr Wohnsitz sei. 8 55. Für Personen, welche keinen Wohnsitz haben, ist der allgemeine Gerichtsstand bei dem Gerichte erster Instanz des Ortes, an welchem ihnen die prozeßeinleitende Verfügung zugestellt wird, oder wenn sie ihnen nicht zugestellt werden kann, an dem Orte, wo sie geboren sind. 8 56. Sächsische Unterthanen, welche das Königreich Sachsen verlassen, behalten ihren allgemeinen Gerichtsstand so lange, als sie noch das sächsische Unterthanen- i recht haben. 8 57. Sächsische Unterthanen, welche von der Staatsregicrung in das Ausland ent- s sendet werden, behalten, soweit nicht etwas Anderes bestimmt ist, ihren allgemeinen > Gerichtsstand im Jnlande. Hatten sie daselbst vor ihrer Entsendung noch keinen - allgemeinen Gerichtsstand, so gilt die Stadt Dresden als ihr Wohnsitz. 8 58. Die zu einer Freiheitsstrafe Verurtheilten, selbst wenn diese eine lebensläng- I liche ist, und die in einem Korrektionshause oder in einer Heil- oder Versorgungs- v anstalt Untergebrachten behalten ihren allgemeinen Gerichtsstand. 8 59. Ehefrauen nehmen Theil an dem allgemeinen Gerichtsstände ihrer Ehemänner u und behalten denselben, auch wenn die Ehe durch Tod oder Scheidung vom Bande >ä beendigt worden ist, so lange sie nicht durch anderweite Verehelichung oder Ans itz gäbe ihres Wohnsitzes einen anderen allgemeinen Gerichtsstand erwerben. Wird is eine Ehe für nichtig erklärt, so verliert die Ehefrau ihren seitherigen Gerichtsstand. Hatte sie vor ihrer Verheirathung den im § 6 7 oder 8 68 bestimmten Gerichts- >ff stand, so kommt ihr derselbe nach Nichtigerklärung der Ehe wieder zu. Erste 29 Abthnlung, 1. Baue.