229 erster Instanz des Ortes der Niederlassung verklagt werden, auch wenn sie nicht daselbst wohnen. 7. Gerichtsstand des Aufenthaltsortes. 8 84. Studirende auf Akademien und anderen höheren Bildungsanstalten, Schüler, Handlungsgehülfen, Kunst- und Gewerbsgehülfen, Lehrlinge, Hand- und Fabrik arbeiter und alle Personen, welche in ein Gesinde- oder anderes Dienstverhältniß i treten, behalten zwar vor dem Gerichte ihres bisherigen Wohnsitzes ihren all- ! gemeinen Gerichtsstand, können aber auch bei dem Gerichte desjenigen Ortes, an k: welchem sie sich zu den vorbemerkten Zwecken vorübergehend aufhalten, so lange > der Aufenthalt daselbst dauert, wegen solcher Ansprüche verklagt werden, welche > gegen sie durch Verträge, Handlungen oder Unterlassungen entstanden sind. 8. Gerichtsstand wegen unerlaubter Handlungen. 8 85. Klagen aus den in den §§ 1483 bis 1505 des bürgerlichen Gesetzbuches ; gedachten unerlaubten Handlungen können bei demjenigen Gerichte erster Instanz ) angebracht werden, in dessen Bezirke die Schadenzufügung geschehen ist. Wurde j die unerlaubte Handlung auf der Grenze zweier Gerichte vorgenommen, oder in t dem Bezirke des einen begonnen und in dem Bezirke des anderen vollendet, so 1 kann der Beschädigte zwischen diesen Gerichten wählen. 9. Gerichtsstand der Wiederklage. 8 86. Bei dem Gerichte, vor welchem eine Klage im ordentlichen Verfahren oder im 1 Urkundenprozesse erhoben worden ist, kann eine Wiederklage erhoben werden, ü wenn der Gegenanspruch mit dem Klaganspruche im rechtlichen Zusammenhänge st steht oder zugleich eine Aufrechnung mit demselben bezweckt und die Wiederklage li in dem ordentlichen Verfahren vor den Kollegialgerichten, mit Ausnahme der kolle- g gialen Handelsgerichte, in dem Klagbeantwortungssatze, im ordentlichen Verfahren Ä vor den Gerichtsämtern und vor den Handelsgerichten, sowie im Urkundenprozesse iz zugleich mit der Klagbeantwortung erhoben wird. Unzulässig ist die Wiederklage, ü wenn dem Gerichte der Klage nicht die zur Verhandlung des mittelst der Wiederklage geltend gemachten Anspruches erforderliche Gattung der Gerichtsbarkeit zusteht. Doch ist der Werth des mittelst der Wiederklage beanspruchten Gegenstandes if für die Zulässigkeit des Gerichtsstandes der Wiederklage gleichgültig.