243 8 152. Wenn beide Parteien in einer zu einer Streitverhandlung angesetzten Tag- s fahrt ausgeblieben sind, so gilt sie, soweit die Prozeßordnung nicht etwas Anderes 1 bestimmt, für ausgehoben, wird aber ans des einen oder des anderen Theiles An- t trag von Neuem angesetzt. 8 153. Die Beilegung einer Tagfahrt durch Vereinbarung der Parteien bedarf der H Genehmigung des Gerichtes; ohne dieselbe gilt sie nur als Aufhebung der Tag- si fahrt. 8 154. Das Gericht kann eine Tagfahrt aus erheblichen Gründen, insbesondere auch ü wenn eine Partei ohne ihre Verschuldung außer Stande ist, die Sache erschöpfend iz zu verhandeln, amtswegen verlegen, auch nach erfolgtem Aufrufe und nach Be st finden selbst aus eine spätere Zeit desselben Sitzungstages. Die Verlegung einer § Tagfahrt aus einen näheren Tag kann nur mit Zustimmung der Geladenen ge- st schehen, oder wenn Gefahr im Verzüge ist. Verlegt das Gericht eine Tagfahrt m amtswegen, so ist die Androhung des Rechtsnachtheiles zu wiederholen. 8 155. Aus Ansuchen einer Partei hat das Gericht die erste Verlegung einer Lag os fahrt, die erste Verlängerung einer Frist zu bewilligen, wenn darum aus erheb- >ik lichen, den Umständen nach glaubwürdigen Gründen nachgesucht wird. Auch in jrj diesem Falle ist die Androhung des Rechtsnachtheiles zu wiederholen. 8 156. Eine zweite oder noch weitere Verlegung einer Tagsahrt oder Verlängerung lis einer Frist darf nur bewilligt werden, wenn die nacksuchende Partei bescheinigt, daß sie ohne ihre Verschuldung behindert sei. 8 157. Wegen Behinderung eines Bevollmächtigten darf, sofern nicht besondere Um- Lst stände eine Ausnahme rechtfertigen, nur eine einmalige Verlegung der Tagfahrt »<ja oder Verlängerung der Frist verstattet werden. 8 158. Jede Verlängerung einer Frist ist vom Abläufe der früheren Frist zu rechnen.