252 beglaubigende Abschrift die Versicherung zu setzen, daß die Abschrift mit der Ur schrift übereinstimmend gefunden worden ist, und diese Versicherung, welche zugleich Ort und Zeit ihrer Ausstellung enthalten muß, mit seinem Familiennamen unter Beifügung seiner amtlichen Eigenschaft zu unterzeichnen. Bei Beglaubigung einer Abschrift, welche nicht bei den Prozeßakten bleibt, ist der Unterschrift das Gerichts siegel beizudrücken. § ,98. Enthält eine zu beglaubigende Abschrift nur einen Theil der Urschrift, so muß in der Beglaubigung dieser Umstand bemerkt werden. 8 199. Finden sich in einer Urschrift Lücken oder Abänderungen vor, so muß in der Beglaubigung hierüber genaue, die betreffenden Stellen aussühreude Nachricht ge geben werden. § 200. Den Gerichten ist gestattet, auck Abschriften von einfachen Abschriften zu be glaubigen. Ergiebt sich nicht schon aus der beglaubigten Schrift selbst, daß die Schrift, nach welcher sie beglaubigt worden, eine einfache Abschrift ist, oder ist der Beglaubigende darüber zweifelhaft, ob die Schrift, nach welcher er die Abschrift beglaubigt, eine Urschrift oder blos eine einfache Abschrift ist, so hat er dies in der Beglaubigung zu bemerken. 8 201. Zur Beurkundung der prozessualischen Vorgänge vor Gericht werden Proto kolle durch hierzu verpflichtete Beamte gefertigt. 8 202. Das Protokoll ist in der Regel bei oder unmittelbar nach dem Vorgänge niederzuschreiben und wenn Betheiligte anwesend sind, denselben vorzulesen. Nur wenn dies wegen Beschaffenheit des Ortes, wo ein Vorgang Statt hat, oder sonst besonderer Umstände wegen nicht thunlich, ist die spätere Abfassung und Vorlesung zulässig. 8 203. Ein Protokoll hat in der Regel zu enthalten: 1) Ort, Jahr, Monat, Kalendertag und, soweit darauf etwas ankommen kann, auch die Stunde des Vorganges, 2) die Darstellung des Vorganges,