25? 3) wenn Betheiligte zugegen gewesen, die Versicherung, daß eö denselben vorgelesen worden ist, sowie, dasern bei dem Vorlesen etwas erinnert worden ist, die Angabe des Erinnerten, 4) die Unterzeichnung durch den Niederschreibenden mit seinem Familien namen, auch Angabe der ihn zum Protokolliren berechtigenden dienstlichen Stellung. 8 204. Wenn ein Anerbieten oder eine Bewilligung gemacht, eine Verbindlichkeit übernommen oder ein Recht aufgegeben wird, kann jeder Theil verlangen, daß die diesfallsige Erklärung wörtlich in das Protokoll niedergeschrieben wird. Sie ist, auch wenn sie in der Sitzung eines Kollegialgerichtes erfolgte, den Betheiligten behufs der Genehmigung vorzulesen. 8 205. Entfernt sich eine Partei, ohne die Vorlesung eines Protokolles abzuwarten, s- so ist dies zu bemerken, und eine Vorlesung des Protokolles rücksichtlich ihrer nicht > erforderlich. 8 206. Das in der Sitzung eines Kollegialgerichtes aufgenommene Protokoll hat zu s enthalten: 1) Ort, Jahr, Monat, Kalendertag und, soweit darauf etwas ankommen k kann, auch die Stunde des Vorganges, 2) die Namen der Richter, 3) die Namen der Parteien, ihrer Bevollmächtigten und Beistände, 4) die Bezeichnung der Streitsache, 5) den Gang der Verhandlung im Allgemeinen, 6) die von den Parteien in der Sitzung gestellten Anträge, oder wenn diese >6 bei der Verhandlung schriftlich übergeben worden sind, die Bemerkung, daß dies geschehen, 7) die vom Gerichte gefaßten Beschlüsse, sowie die Bemerkung der erfolgten V Verkündung derselben. Das Protokoll ist vom Protokollführer, sowie vom Vorsitzenden des Gerichtes rz zu unterzeichnen und bei Verhinderung des Letzteren von dem ältesten der kei lst sitzenden Richter. Die Vorlesung des Protokolles an die Parteien oder andere bei der Verhand- uk lung betheiligte Personen, sowie die Genehmigung und Unterzeichnung des Pro-