n) der Name des Beliehenen, 6) das demselben verliehene Mineral, e) die Grenzen des Grubenfeldes nach 8 42, ä) die Größe desselben in Maßeinheiten nach 8 4 1 berechnet und e) bei einem neuen Berggebäude der demselben beigelegte Name anzugeben sind. 8 45. Verleih- und Lchnbücher. Die Berghauptmannschaft hat über die erfolgten Verleihungen Verleih- und Lehnbücher zu halten. Die Verleihbücher enthalten beglaubigte Abschriften von den Verleihungs urkunden nach der Zeitfolge der Verleihungen. In dem Lehnbuche ist für jedes Betggebäude ein besonderes Folium an zulegen und ans demselben sind die Feldverleihungen und Lossagungen dergestalt einzutragen, daß die Größe des Grubenfeldes jederzeit vollständig daraus ersehen werden kann. 8 46. Vermessung und Verneinung der Grubenfelder. Dem Bergwerksbesitzer bleibt jederzeit freigestellt, eine amtliche Vermessung oder Versteinung seines Grubenfeldes auf seine Kosten bewirken zu lassen. Der Antrag darauf ist bei der Berghauptmannschaft zu stellen, welche einen verpflichteten Markscheider mit der Vermessung und vorläufigen Bezeichnung der Begrenzung zu beauftragen und hierauf zum Zweck der Versteinung eine Local- eppedition abzuhalten hat. Zu letzterer sind außer dem Beliehenen selbst auch die Besitzer der benach barten Grubenfelder und die betreffenden Grundbesitzer zuzuziehen und die ersteren über ihr Anerkenntnis der zu versteinenden Grenzpunkte zu Protokoll zu befragen. Erscheinen die Betheiligten, der unter gehöriger Verwarnung an sie erlassenen Vorladung ohnerachtet, in dem Vermessungstermine nicht, so ist nichtsdestoweniger die Vermessung vorzunehmen. Spätere Einwendungen gegen die Richtigkeit der erfolgten Vermessung und Versteinung sind nicht zu beachten. 8 47. Eigenthum der in einem Grübenfelde gewonnenen nicht verleihbaren oder nicht verliehenen Mineralien. Der Bergwerksbesitzer ist berechtigt, in seinem Grubenfelde außer den ver-