263 kommen dadurch für Denjenigen, zu dessen Gunsten sie hinterlegt worden sind, die Eigenschaft eines Faustpfandes. Wer als Bürge angenommen werden soll, hat die Bürgschaft gerichtlich oder vor Notar unter Verzicht auf die Einrede der Borausklage zu erklären. 8 253. Bei veränderten Umständen kann auf Erhöhung, Herabsetzung, Aushebung oder Erneuerung der Sicherheitsleistung zu jeder Zeit angetragen werden. 8 254. Ueber den Antrag auf Sicherheitsleistung oder auf Erhöhung, Herabsetzung, Aufhebung oder Erneuerung derselben ist, soweit nicht Ausnahmen bestimmt sind, nicht mittelst Erkenntnisses zu entscheiden, sondern Beschluß zu fassen. 8 255. Wenn die verfügte Sicherheitsleistung nicht erfolgt, so können die im Kapitel ^ XXXVI zur Einbringung von Geldschulden bestimmten Bollstreckungsmittel zur t Anwendung gebracht werden. Der zu einer Sicherheitsleistung Verpflichtete kann l dieselbe, auch nachdem ihm vom Gerichte bereits die Bestellung durch baares Geld r auferlegt worden ist, in einer anderen zulässigen Weise bewirken. Kapitel VIII. Von den Prozcßkostcn. I. Allgemeine Bestimmungen. 8 256. Die Prozeßkosten bestehen aus den Gebühren und Verlägen der Gerichte und 6 der Advokaten. 8 257. Vorbehältlich des Anspruches auf Erstattung durch die Gegenpartei hat jede 4' Partei die während des Rechtsstreites durch ihre Airträge und Handlungen ver- n ursachten Prozeßkosten allein, dagegen die Prozeßkosten rücksichtlich solcher Hand el lungen, welche von beiden Parteien gemeinschaftlich oder für beide Parteien vorge- >n nouimen worden sind, zu ihrem Theile zu bestreiten. 8 258. Erfordert eine gerichtliche Handlung außergewöhnliche Berläge, oder steht die T Bezahlung von Gebühren der Zeugen oder Sachverständigen in Aussicht, so ist Erste Abtheilung, 1. Baud. 34