38 8 111. Revierbeamte. Die zu gewissen Geschäften und Diensten für alle Bergwerksbesitzer einer Revier bestimmten und erforderlichen Beamten und Ofsicianten sind von dem Nevierausschusse anzustellen. Für die Anstellung der Revierbeamten rc. gelten die Bestimmungen § 65. 8 112. Fortsetzung. Bei Zuwiderhandlungen gegen 8 111 hat die Bergbehörde den Revieraus schuß zur Erfüllung seiner Obliegenheiten unter Einräumung einer bestimmten Frist anzuhalten und, wenn dem nicht Folge geleistet wird, mit Ordnungsstrafen von 5 bis 50 Thalern zu verfahren, oder die erforderlichen Beamten rc. auf Kosten der Reviercassen anznstellen. 8 113. Verantwortlichkeit. Die Revierbeamten rc. sind für alle Handlungen und Unterlassungen, welche den gesetzlichen Vorschriften und ihrer Instruction zuwiderlaufen, dem Revierans- schusse verantwortlich; wegen solcher Handlungen oder Unterlassungen, welche gegen die von der Bergbehörde innerhalb ihrer Competenz gegebenen Anordnungen ver stoßen, können sie von dieser zur Verantwortung und Strafe gezogen werden; rück sichtlich des Ersatzes des durch instructionswidrige Verrichtung ihrer Geschäfte erwachsenden Schadens gelten die allgemeinen rechtlichen Bestimmungen. 8 114. Entlassung der Revierbeamten. Der Revierausschuß kann die von ihm ernannten Revierbeamten rc. ihres Dienstes in denselben Fällen entlassen, wie die Bergwerksbesitzer nach 8 66 ihre Grubenbeamten. Rücksichtlich der Befugniß der Bergbehörde, die Suspension und Entlassung der Nevierbeamten zu fordern, treten die Grundsätze § 66 ein. 8 115. Pensionirung derselben. Wegen der Theilnahme der Revierbeamten an Unterstützungscassen rc. treten die Vorschriften 8 67 ein.