8 116. Bezirksausschüsse bei dem Kvhlenbergbaue. Für die Wahrnehmung der gemeinschaftlichen Interessen der Kohlenbergwerks besitzer bleibt die Bildung von Bezirksausschüssen nachgelassen, welche als begut achtende Organe in Angelegenheiten des Kohlenbergbaues von der Bergbehörde gehört werden können und Anträge und Wünsche an die letztere zu bringen be fugt sind. Abschnitt VN. Von den gegenseitigen Neckten und Verbindlickkciten zwisckcn verschiedenen Berggebäuden. 8 117- Benutzung fremder Betriebsanlagen. Jeder Bergwerksbesitzer muß, insoweit es nach dem Ermessen der Bergbehörde > ohne Behinderung oder Gefährdung seines eigenen Bergbaues geschehen kann und « gegen vollständige Entschädigung, anderen Bergwerksbesitzern gestatten, a) daß sie in seinem Felde und seinen Bauen ansitzen, um Oerter, Abteufen, oder Ueberhauen anznlegen und in ihr Grubenfeld zu treiben; b) daß sie durch sein Feld Stölln oder andere Hilfsbaue treiben, e) daß sie in seinem Felde und seinen Bauen Vorrichtungen treffen, welche zur Sicherung ihrer Werke erforderlich sind. Die obige Verpflichtung erstreckt sich unter den nämlichen Voraussetzungen, auch c>) aus die Mitbenutzung der Grubenbaue, Wasser, Bergwerksmaschinell und sonstigen Betriebsanlagen, dasern ohne diese Mitbenutzung der Betrieb des Antragstellers unverhältnißmäßig erschwert werden würde. 8 118. Ermittelung der Entschädigung. Die nach 8 117 zu leistende Entschädigung ist, wenn sich die Betheiligten j darüber nicht vereinigen, von der Bergbehörde festzustellen. Gegenstand derselben ist jeder Schaden, welchen der Eigenthümer des betref- s senden Berggebändes durch den fremden Bergwerksbetrieb erleidet; dieser ist voll- s ständig und auch dann zu ersetzen, wenn er ohne Schuld des Fremden entstanden ist. In den 8 117 unter 6. gedachten Fällen ist insbesondere der durch den ) Gebrauch der betreffenden Anlage für den Inhaber derselben erwachsende Aufwand o an Abnutzung und Unterhaltung nebst der Verzinsung des Capitals nach Maß- h gäbe der statlfindenden Benutzung zu decken.