40 Die in den § 117 unter a. und b. gedachten Fällen bei dem Betriebe in fremdem Felde gewonnenen Mineralien sind dem Inhaber des Feldes auf Ver langen gegen Erstattung der Gewinnungs- und Förderungskosten zu überlassen. Der Betriebsinhaber darf, wenn kein solches Verlangen an ihn gerichtet worden, über diese Mineralien nicht eher verfügen, als nachdem er dieselben, spätestens bei Beendigung des Betriebes, dem Feldinhaber angeboten, dieser aber sich binnen vier Wochen von diesem Erbieten an nicht zur Uebernahme bereit erklärt hat. Auf Verlangen des zu entschädigenden Bergwerksbesitzers muß der Verpflichtete wegen der zu leistenden Entschädigung eine von der Bergbehörde zu bestimmende Caution bei letzterer bestellen. 8 118b. Collision zwischen verschiedenen Bergbauunternehmungen in einem Felde. Wenn in einen: und demselben Grubenfelde verschiedene Bergbauberechtigte mit ihrem Betriebe in Collision kommen, so ist von der Bergbehörde unter Gehör der Betheiligten zu erörtern, in welcher Weise der Betrieb zu Vermeidung gegen seitiger Störungen am angemessensten zu führen sei und demgemäß Bestimmung hierüber zu treffen. Lassen sich die gegenseitigen Störungen auf keine Weise beseitigen, so hat die Bergbehörde die erforderlichen Betriebsbeschränkungen anzuordnen. Hierbei hat derjenige Bergwerksbesitzer, dessen Unternehmen nach dem Er messen der Bergbehörde in volkswirtschaftlicher Beziehung von größerer Wichtig keit ist, das Vorrecht in Ausübung seiner Befugnisse. Wenn die Wichtigkeit der collidirenden Unternehmungen in volkswirthschaft- licher Beziehung gleich ist, so hat der älter Berechtigte das Vorrecht. Das Alter ist, wenn Regalbergbau mit anderem Bergbau collidirt, für bei derlei Bergbau vom Beginne des Werksbetriebes an zu rechnen. Trifft die angeordnete Betriebsbeschränknng den älter Berechtigten, so ist diesem vollständige Entschädigung dafür zu leisten; der jünger Berechtigte dagegen hat keinen Anspruch auf Entschädigung. Rücksichtlich der Entschädigung gelten die Bestimmungen 8 118. Der obtinirende Theil hat in allen Fällen dem andern Theile auf Verlangen die in des letztem Berechtigung begriffenen Mineralien, die er bei seinem Betriebe gewinnt, gegen Erstattung der Gewinnungs- und Förderkosten zu überlassen. Hierbei dient die Bestimmung im 5. Absätze 8 118 zum Anhalten. Wird von der Collision eine nicht unter die Bestimmungen des gegenwärtigen