Gesetzes fallende Gewinnung von Mineralien betroffen, so ist ebenfalls nach vor stehenden Grundsätzen, jedoch unter Anwendung der Vorschrift § 136 und be ziehendlich § l 3 8, zu verfahren. § 1 19. Beschädigung anderer Berggebäude. Wenn ein Bergwerkseigenthümer durch den Betrieb, welchen er in seinem > eignen Grnbenfclde führt, einem andern Berggebäude Schaden zufügt, so ist er 1 dem Eigentümer des letzteren dann zum Schadenersätze verpflichtet, wenn er den ) Schaden durch fahrlässiges Handeln herbeigeführt oder diejenige Vorsicht anzn- t wenden unterlassen hat, mit welcher der Schaden ohne Nachtheil für ihn hätte ) abgewendet werden können. § 120. Erbstölln. Die Verleihung neuer Erbstollnrechte, mit Ausnahme derjenigen, die sich aus 2 verstnfte Erbstölln beziehen, ist unstatthaft. Für die bereits bestehenden Erbstölln bleiben die Bestimmungen des VII. Z Abschnittes des Gesetzes, den Regalbcrgbau betreffend, vom 22. Mai 1851 in ) Geltung; ebenso wird rücksichtlich der bei dem Kohlenbergbau bereits bestehenden A Stölln und Wasserhebemaschinen an den Bestimmungen 9 bis mit l 7 und ck beziehendlich § 29 der Mandate über die Gewinnung der Steinkohlen n. s. w. Ä vom 10. September 1822 und vom 2. April 1830 durch gegenwärtiges Gesetz n nichts geändert. Abschnitt VIII. L Von den Verhältnissen zwischen den Bergbantrcibendcn und den Grundeigentyümern und Wasserbcrechtigtcn. Cnpitel I. Von der Ueberlassung des zum Bergbau erforderlichen Grundeigenthums und Wassers. 8 121. Verpflichtung zu Ueberlassung des Grundeigenthums. Ist bei dem Betriebe des Bergbaues (vergl. § 5) die Benutzung eines frem- sck den Grundstücks zu Grubenbauen, Halden, Gebäuden, Maschinenanlagen, ge- im wöhnlichen und Schienenwegen, Arbeits- und Lagerungtzplätzen, Aufbereilungs-