46 gemacht oder unverhältnißmäßig erschwert werden würde, so kann der Eigenthümer auch die Enteignung dieser Theile, selbst wenn sie zu Bergwerkszwecken nicht ver wendbar sind, verlangen. Dasselbe Befugniß steht in einem solchen Falle auch dem Bergwerksunter- nehmer zu, wenn die Kosten, die er aufwenden müßte, um die abgetrennten Theile in zweckmäßiger Weise für den Eigenthümer zugänglich zu machen, mehr betragen, als die abgetrennten Theile Werth sind. Vorstehende Bestimmungen gelten in ähnlicher Weise auch für den Fall einer blos zeitweiligen Ueberlassung. 8 135. Entscheidung der Bergbehörde. Die Entscheidung darüber, ob die Ueberlassung eines Grundstücks oder eines Wasserbenutzungsrechts für Zwecke des Bergbaues nothwendig und ob daher und in welcher Weise die Ueberlassung zu erfolgen hat, ingleichen über alle sonstige, hinsichtlich der Bestimmungen in 88 121 bis 134 entstehenden Zweifel, steht, mit den in § 136 gedachten Beschränkungen, der Bergbehörde zu. Dergleichen Entscheidungen sind, wenn es sich um Grundstücke rc. in städtischer Verwaltung handelt, bei der zuständigen Bergbehörde aber (8 178) der betreffende Stadtrath concurrirt, von der Berghauptmannschaft zu ertheilen. 8 136. Concurrenz der Verwaltungsbehörde. In den 88 1 23e., 130, 131, 132 und 133a. gedachten Fällen, in gleichen wenn nach 8 133b. Baumaterialien aus Grundstücken der 88 130, 131 gedachten Art entnommen werden sollen, hat bei der Entscheidung über die Zulässigkeit der Ueberlassung die in der Bergbehörde (8 178) concurrirende Ver waltungsbehörde, neben den Anforderungen des Bergbaues, auch die dem letztem gegenüberstehenden Interessen wahrzunehmen. Kann sie sich mit dem technischen Mitbeamten zu einer übereinstimmenden Entschließung nicht vereinigen oder wird gegen letztere Recurs eingewendet, so ist von der Berghauptmannschaft und der Kreisdirection und wenn diese Behörden sich nicht vereinigen können oder ihre Entschließung durch Recurs angefochten wird, von dem Ministerium der Finanzen, in den Fällen von 8 131 in Gemeinschaft mit demjenigen Ministerium, zu dessen Ressort das betroffene Grundstück oder Gebäude gehört, in den übrigen Fällen aber in Gemeinschaft mit deni Ministerium des Innern zu entscheiden.