48 hypothekarischen Gläubiger nicht, wenn nach dem Ermessen der Grund- und Hypo thekenbehörde eine Gefährdung ihres Interesses aus der Verabfolgung des Ent- schädigungscapitalS an den Grundbesitzer offenbar nicht entstehen kann. 8 141. Kosten. Sämmtliche Kosten, welche durch die wegen Ueberlassung von Grundeigen thum u. s. w. zum Bergbau vorgenommenen Verhandlungen und Erörterungen auflaufen, haben die Bergwerkseigenthümer zu tragen. Die Communication zwischen den beiderseitigen Behörden der nämlichen Instanz erfolgt kostenfrei, der Verkehr zwischen den Verwaltungsbehörden und den von ihnen zugezogencn Sach verständigen stempelfrei. Die Ab- und Erstattung der im Falle eines Wider spruchs oder im Rechtswege (§ 139) anflaufenden Kosten unterliegt den allge meinen proceßrechtlichen Vorschriften und Grundsätzen. Enpitcl II. Die Vergütung der Bergschäden betreffend. 8 142. Ersatz der durch Grubenbaue verursachten Schäden. Der Schaden, welcher durch Grubenbaue fremden Fluren, Gebäuden, An lagen auf der Oberfläche oder andern Gegenständen zugefügt wird, muß ohne Unterschied, ob der Schaden den Grundeigenthümer, unter dessen Grundstücke die Grubenbaue befindlich sind, oder andere Personen, z. B. durch Wasserentziehnug, trifft, durch den Bergwerksunternehmer vollständig ersetzt werden. 8 143. Wegfall dieser Verbindlichkeit. Dem Beschädigten steht aber dann kein Anspruch aus Schadenersatz zu, wenn die Grubenbaue, welche Ursache des Schadens sind, schon eher vorhanden waren, als die beschädigten Gebäude oder Anlagen errichtet oder die beeinträchtigten Rechte entstanden sind. 8 144. Entschädigung rücksichtlich der durch zukünftige Grubenbaue für zu errichtende Gebäude rc. vorhandenen Gefahr. Sollen Gebäude oder Anlagen errichtet werden, denen der zukünftige Gruben bau eines Bergbauberechtigten Gefahr bringen könnte und der Letztere macht den