50 8 147. Beschränkung der Verleihung. Steht zu erwarten, daß ein eben erst einzuleitender Bergwerksbetrieb einer beabsichtigten Oberflächenanlage der § 145 gedachten Art unabwendbaren Scha den bringen werde, so ist, wenn es sich um Regalbergbau handelt, sofort bei der Verleihung des Grnbenfeldes eine angemessene Beschränkung zu treffen, ohne daß deshalb dem zu Beleihenden ein Vergütnngsanspruch zusteht. 8 148. Enteignung beschädigter Grundstücke. Wird durch eine zu dem Betriebe eines Bergwerksunternehmens dienende ober- oder unterirdische Anlage oder Veranstaltung auf Grundstücken, gleichviel ob dieselben dabei unmittelbar benutzt sind oder nicht, ein die fernere zweckmäßige Benutzung der Oberfläche derselben bleibend verhindernder oder unverhältniß- mäßig erschwerender nachtheiliger Einfluß ausgeübt, so steht dem Grundbesitzer das Recht zu, die Enteignung der betroffenen Grundstückstheile und der etwa unwirthschaftlich werdenden Spitzen zu verlangen. 8 149. Anlagen belästigender Tagebauten. Bergwerksanlagen, welche zu besonderer Belästigung der Umgebung gereichen, wie Aufbereitungsanstalten und dergleichen, unterliegen den Bestimmungen 88 25 — 34 des Gewerbegesetzes vom 15. October 1861. 8 150. Begehung von Grundstücken. Die Grundeigenthümer haben den Bergbehörden und deren Organen, sowie den Bergwerksunternehmern und deren Officianten zu gestatten, ihre Grundstücken und die dazu gehörigen unterirdischen Räume behufs der im Bergwerksinteresse vorzunehmenden Erörterungen zu begehen. Es muß ihnen aber nicht allein der dadurch erwachsende Schaden vollständig vergütet, sondern auch jene Absicht vor deren Ausführung bekannt gemacht und von den Bergwerksnnternehmern und deren Officianten die von der Bergbehörde hierzu erhaltene Autorisation nachgewiesen werden. 8 151. Behörden. Die Entscheidung über die Verbindlichkeit zu Vergütung von Bergschäden