5 1 der in § 142 erwähnten Art, über die Nothwendigkeit einer nach § 14 5 eintreten den Beschränkung des Bergwerksbetriebes, über die nach Z 148 zu verlangende Enteignung eines beschädigten Grundstücks, sowie über die Zulässigkeit einer An lage der in § 149 erwähnten Art, ingleichen dje Ausmittelung der Entschädig ungen, welche nach Inhalt der vorstehenden Paragraphen dieses Capitels der Bergwerksunternehmer dem Grundeigenthümer oder Dieser dem Elfteren zu ge währen hat, erfolgt nach § 136. Ausgenommen hiervon ist die Abschätzung der nach § 148 zu enteignenden Grundstücke, diese erfolgt nach den Bestimmungen in §§ 138, 139. 8 152. Rechtsweg. Entsteht über die Verbindlichkeit zur Schadenvergütung oder die Summe der Entschädigung Streit und die Interessenten wollen sich bei der Entscheidung der Verwaltungsbehörde (§§ 136, 151) nicht beruhigen, so steht ihnen binnen 6 Monaten frei, den Rechtsweg zu betreten. 8 153. Sonstige Schäden. Wegen anderer als der im 8 1-12 erwähnten, vom Bergwerksbetriebe her rührender Schäden und deren Ersatz gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Ge setzbuchs. 8 154. Carillon. Ob wegen der Verbindlichkeit zur Schädenvergütung Caution zu leisten sei, ist eintretenden Falls vom Gerichte nach Anhalten der allgemeinen rechtlichen Bestimmungen zu entscheiden. Vor erfolgter Cautionsleistung hat sich der Bergwerksunternehmer ans Erfor- k dern des Entschädigungsberechtigten aller Veranstaltungen zu enthalten, welche i nach sachverständigem Ermessen eine Gefährdung der Oberfläche herbeizuführen t drohen. 8 155. Kosten. Tie Kosten, welche durch die Ausmittelung der Schäden und die nöthigen L Borerörterungen erwachsen, fallen demjenigen zur Last, welcher die Entschädigung z zu leisten hat. Diejenigen Kosten, welche durch die wegen Beschränkung eines Bergwerks- Erste Aitheilung, 1. B-nd. 7