Grundstücks, auf welchem die Wasser zu Tage austreten, wenn er darum nach sucht, den Vorzug, insoweit nicht der von Anderen beabsichtigten Benutzung ein größerer Werth nach den in § 130 angegebenen Gesichtspunkten beizumesseu ist. § 159. Ausnahme. Wenn es in Bezug auf das Interesse des Bergbaues unbedenklich erscheint, kann die Berghauptmannschaft Abweichungen von den vorstehenden Vorschriften über das ausschließliche Benutzungsrecht des Bergbaues und über das Verfügungs recht der Bergbehörde hinsichtlich der erschrotenen Wasser gestatten. Solchen Falls treten die allgemeinen Bestimmungen über das Recht zur Benutzung fließender Wasser ein, die in § 1 7 0 gedachte subsidiarische Entschädigungspflicht der Nevier- cassen fällt aber weg. § 160. Verleihung dieser Wasser zu Bergwerkszwecken. Die Uebertragung des Rechtes zur Benutzung der in 8 157 gedachten Wasser für ein Bergwerksunternehmen erfolgt durch Verleihung nach den folgenden Vor schriften (88 161 bis 167); die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Muth- ung und Verleihung der Grubenfelder (Abschnitt HI.) leiden hierbei keine An wendung. § 161. Fortsetzung. Bei der Verleihung ist die Art der Benutzung, der Ort, auf welchem, und die Menge und das Gefälle, in welchem das Wasser von dem Beliehenen benutzt werden kann, sestzustellen. § 162. Fortsetzung. Außerdem hat die Bergbehörde bei der Verleihung noch alle diejenigen Be stimmungen zu treffen, welche sie zu Vermeidung von Beeinträchtigung öffent licher oder Privatinteressen erforderlich erachtet, z. B. hinsichtlich der znm Schutze der Bergwerksanlage, aus welcher die Wasser ausfließen, zu treffenden Vorricht- ingen, hinsichtlich der Ausführungssrist der Wasserbenutzungsanlagen, der Be- shränkung der Dauer der Wasserverleihung, des zeitweiligen Gebrauchs rc. 8 163. Concurrenz mehrerer Gesuche um Verleihung. Wenn ein und dasselbe Wasser für mehrere Bergbauunternehmungen begehrt