55 8 167. Fortsetzung. Wird ein Antrag der vorgedachten Art für statthaft anerkannt, so hat sich n) der Besitzer des Werks, in Bezug auf welches der Antrag gestellt ist, binnen sechsmonatiger Frist, welche von der ihm geschehenen Bekanntmachung des Antrags durch die Bergbehörde beginnt, zu erklären, ob er das ihm ver liehene Wasserquantum, dessen er nach Verbesserung der Mechanik oder der Anlage nicht bedarf, zu andern bergmännischen Zwecken und Anlagen selbst zu verwenden und hierdurch den Antragsteller auszuschließen ge meint sei. Wird die hiernach beabsichtigte anderweite Verwendung des Wassers von der Bergbehörde für nützlich erachtet, so hat der bisher Berechtigte für Aenderung seiner Vorrichtungen und Anlagen behufs der Wasser- ersparniß selbst Sorge zu tragen. Zu Ausführung dieser Aenderung ist ihm eine Frist zu stellen, unter Androhung des Rechtsnachtheils, daß außerdem nach Ablauf der Frist der Umbau im Interesse des Antragstellers werde gestattet und das entbehr lich gewordene Wasser diesem werde verliehen werden. 5) Erklärt sich der Eigenthümer der Anlage oder des Werks nicht für die eigene anderweite Benutzung des überflüssigen Wassers, oder wird die Frist der Ausführung nicht innegehalten, so tritt der Umbau im Interesse des Antragstellers und die Verleihung des entbehrlich gewordenen Wassers an diesen ein. In diesem Falle hat der Antragsteller nicht nur die Kosten und Ge fahr des Umbaues zu tragen, sondern auch dem Besitzer der Anlage oder des Werkes vollständige Entschädigung wegen etwaniger Betriebsstörung zu leisten. Eine Entschädigung für das überflüssige Wasser selbst findet nicht statt. Soweit der Betrag jener Entschädigung sich im Voraus übersehen läßt, ist derselbe noch vor dem Angriffe des Umbaues dem Besitzer aus zuzahlen. Die Vergütung der Schäden, deren Betrag sich nicht über sehen läßt, vertritt der Staat, welchen! vor Beginn des Baues die nöthige Sicherstellung von dem Antragsteller zu gewähren ist. Will der Eigenthümer des Werks oder der Anlage die Aenderung gegen sofortige Gewährung der Baukosten und Entschädigung selbst über nehmen, so ist ihm solches dergestalt auf seine Gefahr zu überlassen, daß das überflüssige Wasser dem beantragenden Dritten verliehen wird, es