57 § 171. Verweisung auf andere gesetzliche Bestimmungen über die Benutzung der fließenden Master. Rücksichtlich des Rechts, andere als durch den Bergbau erschrotene Wasser zu Bergwerksanlagen zu benutzen, bewendet es neben der Bestimmung § I 33u. zur Zeit bei der bisherigen Verfassung. Abschnitt X. Von dem Erlöschen des Bergbaurechts und den auflässigen Berggebäuden. 8 172. Aufgeben des Bergbaurechts. Ein Bergbaurecht kann zu jeder Zeit durch Erklärung an die Berghaupt mannschaft aufgegeben werden (vergl. auch § 54). Wenn es auf Verleihung beruht, so können einzelne Theile des Grubenfeldes nur dann aufgegeben werden, wenn sie sich entweder an anderweit verliehenes oder an freies Grubenfeld anschließen lassen. Von dieser Vorschrift kann die Berghauptmannschaft nach Befinden der Umstände entbinden. 8 173. Erlöschen des Bergbaurechts. Wird ein Bergbaurecht von dem Berechtigten ganz oder theilweise aufgegeben oder ihm entzogen, so ist dies von der Bergbehörde öffentlich bekannt zu machen. Den Gläubigern des Berggebäudes steht das Recht zu, binnen einer für ihre Ansprüche präclusiven Frist von drei Monaten von der öffentlichen Bekanntmach ung au gerechnet, bei der zuständigen Gerichtsbehörde ans gerichtliche Zwangs versteigerung des Bergwerkseigenthums anzutragen und ihre Befriedigung aus demselben zu verlangen. Ziicht minder steht dem bisher Berechtigten, dem das Bergbaurecht entzogen worden, binnen drei Monaten von der Rechtskraft des betreffenden Erkenntnisses an und gegen gleichzeitige Erlegung einer Caution zu eventueller Deckung der Gerichtskosten, der Antrag auf dergleichen Versteigerung für seine Rechnung zu. Ist kein Antrag auf Versteigerung erfolgt oder ist bei der Versteigerung kein Gebot erlangt worden, so ist das Bergbaurecht für erloschen zu erklären und zu diesem Behufe im Lehnbuche (§ 45) zu löschen und ein für dasselbe bestehendes Folium im Grund- und Hypothekenbuche zu schließen. (Vergl. 8 55.)