In gleicher Weise erlischt auch das Bergbaurecht, wenn bei einer im gewöhn lichen Executionswege vorgenommenen Zwangsversteigerung kein Gebot erfolgt ist. 8 174. Recht zu anderweiter Verfügung, Mit dem Erlöschen eines Bergbaurechts fällt der Gegenstand desselben, wenn es sich um metallische Mineralien handelt, unter das frühere Verfügungsrecht des Staats (8 4), im entgegengesetzten Falle in das Eigenthnm des Grundbesitzers zurück. 8 17L. Zubehörungen. Beim Erlöschen einer Bergbauberechtigung darf der Bergwerksbesitzer von dem Berggebäude unter oder über Tage befindliche Vorrichtungen nur insoweit wegnehmen, als dadurch nicht nach dem Ermessen der Bergbehörde Brüche oder sonstige Gefahren für die Oberfläche und deren Bewohner oder für andere Berg gebäude entstehen können. Bei Zuwiderhandlungen ist er zum Ersätze des dadurch verursachten Schadens und zn den erforderlichen Wiederherstellungen verbunden. Alle sonstigen Zubehörungen bleiben Eigenthum des letzten Besitzers, unbe schadet der daran bestehenden Rechte Dritter. 8 176. Schonung auflässiger Berggebäude. Niemand darf ohne Genehmigung der Bergbehörde Veränderungen an den Bauen auflässiger Berggebäude vornehmen oder Tage-, Anzucht- oder Kellerwasser in dieselben ableiten. 8 177. Ungangbare Halden. Ungangbare Halden dürfen nicht ohne Genehmigung der Bergbehörde einge ebnet werden. Abschnitt XI. Von den Bergbehörden. 8 178. Bergbehörden. Die Bergbehörden sind 1) die ordentlichen Verwaltungsbehörden erster Instanz (vergl. 88 7, 22 des