treffen, sind, soweit dabei nicht Ungehorsam der Bergwerksbesitzer in Frage kommt, kostenfrei zu besorgen. 8 182. Aufhebung früherer Bestimmungen. Alle den Regal- und Kohlenbergbau betreffenden und in diesem Gesetze nicht ausdrücklich aufrecht erhaltenen, früheren gesetzlichen Bestimmungen werden hier mit außer Kraft gesetzt. § 183. Ausnahme. Von der Bestimmung in 8 182 bleiben die Vorschriften in 88 8, 57 3 ^et. 268 2, 157 2, 229 bis 232, 257 bis 259, 283 3, 287, 288, 293 3, 299 », 300, 301, 304 und 305 des Berggesetzes vom 22. Mai 1851 zur Zeit noch ausgeschlossen und ist daher diesen Vorschriften bis auf Weiteres nach zugehen. Anhang zu § 183 des Allgemeinen Berggesetzes. Auszug aus dem Gesetze vom 22. Mai 1851, den Regalbergbau betreffend. 8«. Erbbelehnungen. Erbbelehnungen, durch welche zeither Verleihungen auf alle Lagerstätten gewisser Mineralien innerhalb bestimmter Districte ertheilt wurden, fallen unter die Bestimmungen dieses Gesetzes. 8 57,-. Grubenfelder, welche nach der frühern Begrenzungsart verliehen sind. re. Wenn das angrenzende Feld verliehen ist, so sind die Grenzen zwischen den mark scheidenden Gruben vom Bergamte zu bestimmen; es bleibt aber diesfalls den Grubeneigen- thümern das Recht Vorbehalten, die ihnen bis zu dem genannten Zeitpunkte bereits verliehenen Lagerstätten dem Streichen und Fallen nach in der, dem zeitherigen Rechte nach statthaften Maße abzubauen. 8 268,2. Berechnung der Grubenfeldsteuer. re. Insofern daher der Eigenthümer des Feldes auf Grund der zeither giltig gewesenen Verleihungsart ferner berechtigt ist, die ihm verliehenen Gänge außerhalb der nach diesem Ge setze festzustellenden Grenzen seines Grubenfeldes abzubauen (vergl. Abschnitt Hl. Z 57), hat er in dieser Beziehung eine Grubenfeldsteuer nicht zu entrichten. 8 157,2. Theilnahme an den Revieranstalten. re. So lange, bis für die gedachten Anstalten neue Regulative aufgestellt worden, bleibt die rücksichtlich derselben bestehende Verfassung, insoweit sie nicht durch Ktz 158 bis 161 Aender- ung erleidet, giltig.