sto'1 beabsichtigt wird, die 'Ausübung der Rechtspflege zweckmäßig geordnet ist. Un zweifelhaft wird dem wahren Bedürfnisse schon genügt sein, wenn auch das Ver fahren der Prüfung nur einer einzigen oberen Instanz unterliegt. Stimmt dieselbe der ersten Instanz bei, so wird sich kaum an der Richtigkeit der Beschlußfassung zweifeln lassen. Weicht sie aber von derselben ab, so wird sie dies, da die erste Instanz die Sache vor der Abgabe an die obere Instanz stets noch einmal geprüft und uiotivirt haben muß, nur aus entschieden durchschlagenden Gründen oder unter Umständen thun, in welchen das Gesetz ein freieres richterliches Ermessen zuläßt. Daß, wenn eine Berufung an eine dritte Instanz statthaft wäre, diese etwas Richtigeres beschließen würde, laßt sich nicht schlechthin annehmen. Ein Abschluß ist nothig und kann, da sich keine Grenze nach mathematischer Gewißheit ziehen läßt, nur nach Zweckmäßigkeitsgründen bestimmt werden. Berücksichtigt man nun die seitherigen Erfahrungen, den künftigen Stand des bürgerlichen Rechtes wie der bürgerlichen Rechtspflege und daß die obere Instanz allemal ein stärker besetztes Gericht ist, so wird man es für ausreichend halten können, daß, wie im bürgerlichen Prozesse, ebenso in Angelegenheiten der nichtstreitigen Rechts pflege nur eine einmalige Berufung auf die Beschlußfassung einer oberen Instanz Statt findet, zumal bei ihnen ähnliche Schwierigkeiten und Verwickelungen, wie sie aus den Parteienverhältnissen im Prozesse entstehen, nicht Vorkommen. Der Entwurf der bürgerlichen Prozeßordnung hat Das, was verschieden ist, auch verschieden bezeichnet. Er nennt die Berufung wider ein Erkenntniß Appella tion, die Berufung wider das richterliche Verfahren Beschwerde. Dieser in An gelegenheiten der nichtstreitigen Rechtspflege ganz im Allgemeinen aufschiebende Wirkung beizulegen, würde nicht sachgemäß gewesen sein, wie denn vielfach auch schon den seitherigen Appellationen wider das richterliche Verfahren die SuLpensiv- kraft entzogen war. Ter Entwurf beschränkt die aufschiebende Kraft der Beschwerde auf diejenigen Fälle, in welchen dieselbe nöthig ist und giebt dieselben gehörigen Ortes an. Man verweist deshalb auf die §§ 161, 163, 164, 183, 203, 208, 342. Der Besorgniß, daß das Recht durch diese Beschränkung in Gefahr komme, I wird man nicht Rannt geben, sobald man sich daran erinnert, daß eine Beschwerde, t welche keine aufschiebende Wirkung hat, bei dem zur Beschlußfassung über dieselbe z zuständigen Gerichte uinnittelbar erhoben werden kann, daher stets ein rasches ) Eingreifen desselben zu erlangen ist. Eine Beschwerde Wider ein Gerichtsamt soll darum nicht an das Bezirksgericht r und, wenn das Gerichtoamt als Handelsgericht thätig war, darum nicht an das ^ Handelsgericht bei dem Bezirksgerichte gehen, weil die Bezirksgerichte und die