919 dafern nichl vielleicht darum, weil das Kind weder dem Vater noch der Mutter zur Erziehung überlassen werden kann, ein Anlaß zu einer Hauptintervention vorliegt. Zu ^ 200. Nach § -4 6 des bürgerlichen Gesetzbuches soll eine Person, deren Geschlecht zweifelhaft, dem bei ihr vorherrschenden Geschlechte beigezählt werden. Von ihrer Wahl kann es natürlich nicht abhängen, zu welchem Ge schlechte sie gehören will, und zwar um deswillen nicht, weil es dann in ihrer Macht stände, beliebig sich Rechte beizulegen oder sich Verpflichtungen zu ent ziehen. Das Geschlecht aber ist nicht blos für Verhältnisse des öffentlichen Rechtes, z. B. den Schulbesuch, die Militärpflicht, sondern auch vielfach für Verhältnisse des bürgerlichen Rechtes entscheidend, z. B. für das Recht auf eine Familienanwartschast, eine Familienstiftung, die Succession in ein Lehn. Sind nun auch die Fälle, in welchen das Geschlecht zweifelhaft ist, nicht gerade sehr häufig, so kommen sie doch vor und deshalb mußte für sie Vorsehung getroffen werden. Die Vorschriften des gegenwärtigen Paragraphen werden dem Bedürf nisse genügen, ohne Jemandes Rechte zu nahe zu treten. Zu Kapitel V. Das Gesetz, die Grund- und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen betreffend, vom 6. November 1843, enthält theils privatrechtliche Bestimmungen, hauptsächlich über das Eigenthum an Grundstücken und das Pfandrecht an unbe weglichen Sachen, theils Vorschriften über das Verfahren in den die Grund- und Hypothekenbücher betreffenden Angelegenheiten, theils Anordnungen über prozessua lisches Verfahren. Diese letzteren fanden in der bürgerlichen Prozeßordnung und in der Konkuroordnung ihre Stelle. Die privatrechtlichen Bestimmungen gingen in das bürgerliche Gesetzbuch über. Die Vorschriften über das Verfahren in den die Grund- und Hypothekenbücher betreffenden Angelegenheiten wurden der Ge richtsordnung zugewiesen. Ein Anlaß, in dem Organismus der Grund- und Hypothekenbücher eine Aenderung vorzunehmen, lag nicht vor. Sie würde auch ohne große Unzuträg lichkeiten nicht möglich gewesen sein. Hiernach hatte sich die Gerichtsordnung im Wesentlichen darauf zu beschränken, die das Verfahren in den die Grund- und Hypothekensachen betreffenden Vorschriften des Gesetzes vom 6. November 1843, nicht minder, soweit sich Bestimmungen der Ausführungsverordnung vom 15. Fe bruar 1844 und anderer Verordnungen oder Bekanntmachungen dazu eigneten, auch diese in angemessener Weise zusammenzustellen.