925 lören gehen, das Ministerium der Justiz wegen Wiederherstellung derselben An ordnung zu trefsen habe, wobei, soweit nöthig, das Mittel der öffentlichen Vor ladung unter Androhung von Rechtsnachtheilen angewendet werden könne. An gemessen schien daneben noch eine Bestimmung darüber, wer durch Vorlegung von Schriften und Urkunden zur Wiederherstellung der Grund- und Hypothekenbücher behülflich zu sein verpflichtet ist. Zu § 342. Derselbe schließt sich im Wesentlichen an den § 149 des Grund- und Hypothekengesetzes an. Doch kennt der Entwurf zur Gerichtsordnung gleich dem Entwürfe zur bürgerlichen Prozeßordnung keine Appellation wider das richterliche Verfahren, sondern nur eine Beschwerde, welcher im vorliegenden Falle aufschiebende Wirkung zu geben war. Zn § 346. In Betreff der Lehngüter schien eine Verweisung auf die für dieselben bestehenden besonderen Vorschriften darum zu genügen, weil der Bereich ihrer Geltung an sich nur beschränkt ist und in Folge von Modifikationen sich immer mehr verengern wird. Zu Kapitel V4. Die Motiven zu den §§ 2527 bis 2541 des bürgerlichen Gesetzbuches bemerkten, es werde in dem die Familienanwartschaften betreffenden Abschnitte lediglich von denjenigen Familienfideikommissen gehandelt, welche vom Landesherrn nicht bestätigt sind, und zwar ohne Rücksicht auf etwa vorhandene besondere Suc- cessionsordnnngen. Man habe in dieser Beziehung das bisherige Recht (Dec. 1 0 vom Jahre 1746, Reskript vom 21. Juli 1813, Dekret vom 2 1. Juni 1820) wieder ausgenommen. Inwieweit Familienfideikommisse mit der Bestimmung, daß sie auch über die dritte Generation hinaus fortdauern sollen, errichtet werden können, sei eine dem öffentlichen Rechte ungehörige Frage und hierauf beziehe sich insbesondere auch der § 2538. Nach diesen Richtungen hin gehöre die Regelung der Familienfideikommisse nicht in das Gesetzbuch. Dem entsprechend hat auch die Gerichtsordnung sich nur mit der Familienanwartschaft des bürgerlichen Gesetz buches zu befassen gehabt. Es würde der Streitigkeiten zwischen dem Inhaber einer Familienanwartschaft und den Anwärtern kein Ende sein, wenn das gegenseitige Rechtsverhältniß nicht klar geordnet und auch gehörig fichergestellt wäre. Dasselbe zu ordnen, war Auf gabe des bürgerlichen Gesetzbuches. Dasselbe sicherzustellen, lag der Gerichts ordnung ob.