949 bürgerlichen Gesetzbuchs zu vergleichen. Wenn an letztgedachtem Orte ausgesprochen wird, daß die Sonderrechte einzelner Mitglieder durch Mehrheitsbeschlüsse nicht beeinträchtigt werden können, so ist hierbei nicht an die allen Mitgliedern einer Genossenschaft, als solchen, zustehenden Rechte zu denken, und leidet daher jene Vorschrift namentlich auf Beschlüsse über Regulirung des Stimmrechts der Mit glieder (§ 11 Nr. 7), ingleichen auf die Einräumung von Vorzugsrechten an gewisse Classen von Mitgliedern (z. B. an die Inhaber von Prioritätsaktien) keine Anwendung. Zu § 14. Dieser Paragraph könnte nach 8 29 des bürgerlichen Gesetzbuchs und 8 9' des Entwurfs entbehrlich erscheinen; man hat es indeß, ohngeachtet hier die Geltung statutarischer Bestimmungen ganz allgemein ausgesprochen wird, dennoch nicht unzweckmäßig erachtet, die nach den zeitherigen Erfahrungen für eine große Anzahl von Genossenschaften kaum entbehrlichen und daher auch mehr oder weniger in allen bestätigten Statuten der Letzteren vorkommenden Abweichungen vom ge meinen Rechte noch besonders und ausdrücklich zu erwähnen, während andrerseits bei Prüfung der Statuten darüber zu Wachen ist, daß derartige Bestimmungen nur soweit nöthig und in angemessener Weise getroffen werden. Zu 8 15. Der 8 15 bezweckt, eine bisher oft streitig gewordene Frage zu entscheiden. Es kommt nämlich nicht selten vor, daß Genossenschaften vor Bestätigung ihrer Statuten bereits mit Einrichtung des beabsichtigten Unternehmens beginnen, und durch die deshalb mit dritten Personen abgeschlossenen Verträge oder sonst für Letztere Rechte entstehen, welche gegen die noch nicht rechtlich existirende juristische Person nicht geltend gemacht werden können. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß diejenigen Personen, welche im Namen der Genossenschaft contrahirt haben, den dritten Contrahenten gegenüber haftbar sind. Da sich jedoch nicht verkennen läßt, daß auch auf Seiten der Letzteren vom Anfang an Einverständniß damit be steht, daß für die Zukunft nicht eine dauernde Haftpflicht jener Personen, sondern eine Verbindlichkeit der Genossenschaft begründet werden soll, so erscheint es un bedenklich, die Liberation der Elfteren von dem Augenblicke an auszusprechen, in welchem die juristische Person die Haftung übernimmt. Zu 8 16. Die hier in Absatz 1 bis 4 enthaltenen Vorschriften beruhen auf denselben Motiven, wie Art. 210 und 228 des Handelsgesetzbuchs, nur glanbt man, daß