103 hat der Königliche Herr Commissar erwidert, daß der Ausdruck: „im Felde" ein technischer sei, der in gleichem Sinne auch in Gesetzen anderer Staaten gebraucht werde und daß daher dessen Beibehaltung als rathsam erscheine. Hier schlägt eine vom Herrn Geheimen Regierungsrath Eppendorfs an die Ständeversammlung und zwar zunächst an die erste Kammer gerichtete Petition ein. Der Herr Petent sagt: „Aus den Worten: „im Felde" scheine hervorzugehen, daß der in § 3 erwähnten Vergünstigung nur die Wittwen solcher Militärpersonen mit Ofsiziersrang, welche am Feldzuge selbst, sei es unmittelbar als Combattanten oder mittelbar wenigstens als Verwaltungszubehör der activen Armee Theil ge nommen hätten, theilhaftig sein, daß dagegen die Wittwen derjenigen Offiziere und Militärbeamten mit Offiziersrang davon ausgeschlossen sein sollen, welche, wenn schon durch ihre Stellung genöthigt, die Armee zu begleiten, doch nicht zu dm vorgedachten Kategorieen gehört hätten. Dafür, daß neben dem tödtlichen Ausgange einer Verwundung oder Be- I chadigung im Felde auch der tödtliche Ausgang einer vor der Demobilisirung der I Armee eingetretenen Erkrankung einen Grund zu jener Vergünstigung für die I hinterlassenen Wittwen abgeben solle, sprächen sicherlich die anerkennungswerthestcn I Rücksichten der Billigkeit. Wenn aber diese Rücksichten überhaupt gelten sollten, so dürften sie nicht I weniger auch dafür sprechen, daß die vorgedachte Unterscheidung nicht statuirt werde." Der Petent führt hierauf zwei aus dem Leben gegriffene, dem letzten Kriege I angehörige Fälle als Beispiele an. „In dem einen Falle handelt es sich um einen Offizier, der, nachdem die Feld- I Aktivität der Armee längst aufgehört hatte, in einem Cantonnement bei Wien an I der Cholera erkrankt und vor der Demobilisirung verstorben ist; in dem andern I Falle um ein in Wien, wo sich das Königliche Kriegsministerium aufhielt, an I Autzersetzung unter typhösen Erscheinungen erkranktes und vor der Demobilisirung I verstorbenes Mitglied des genannten Ministeriums, um einen Offizier, der längere I Zeit vor dem Abmarsche der Armee nach Böhmen sehr ernstlich schon krank gewesen, I dem aber in der vorausgegangenen Mobilisirungsperiode Pflichtgefühl und die I Rücksichten auf seiue Stellung verboten haben, seiner Gesundheit die nöthige Be- I Mung zu schenken, und der schon zur Zeit des Abmarsches der Armee, dein er I sch habe anschließen müssen, in einem Zustande sich befunden, der seinen Ange- I hörigen zu den ernstesten Besorgnissen den begründetsten Anlaß geboten habe." „In dem ersten Falle stehe nach dem Gesetzentwürfe die außerordentliche Unterstützung der Wittwe des betreffenden Offiziers mit jährlich 200 Thlr. in