127 Bericht der dritten Deputation der ersten Kammer über den Antrag des Herrn Abgeordneten Schreck, eine Abänderung von 8 2 der Verordnung vom 24. Januar 1853 betreffend. Eingegangcn den 20. Januar 1867. (Bericht der dritten Deputation der zweiten Kammer, Landt.-Acten Beil, zur III. Abth. 1. Bd. S 6b. Protocolle der zweiten Kammer III. Abth. S. 7b flg. Mittheilungen der zweiten Kammer Nr. 14, S. 218 flg.) Hn der dritten öffentlichen Sitzung der zweiten Kammer am 26. November 1866 ist vom Herrn Abgeordneten Schreck unter anderen auch folgender Antrag angebracht worden: „Die Ständeversammlung wolle noch vor ihrer Vertagung beschließen, an die Königliche Staatsregiernng den Antrag zu richten: Es möge Hochdieselbe die Bestimmungen im zweiten Satze der 8 2 der Verordnung vom 24. Januar 1853, „die Mitwirkung der Grund- und Hypothekenbehörden bei Grundstücksabtrennungen zum Straßenbaue betreffend," entweder dahin: daß in denjenigen Fällen der Abtrennung von Grundstückstheilen zum Straßenbaue, in welchen nach dem pflichtmäßigen Ermessen der Grund- und Hypothekenbehörde ans der Ueberlassung der Geldentschädigung an den Grundstücksbesitzer wegen der Gering fügigkeit dieser Entschädigung keine Gefährdung der etwa vor handenen hypothekarischen Gläubiger entstehen kann, künftig auch die Untergerichte selbstständig (also ohne Beobachtung der im 8 202 flg. der provisorischen Gerichtsordnung vom 9. Januar 1865 enthaltenen Vorschriften) die Einwilligung der gedachten Gläubiger ergänzen können, Beilage zur zweiten Abtheilung, I. Band. 21