163 Vertrags bereits das Nöthige bemerkt, der im Königlichen Decret herausgehobene Art. 15, welcher sich an Art. 28 des Handelsvertrags mit Frankreich anschließt, betrifft den gegenseitigen Schutz für Marken oder Etiquetten von Waaren und Emballagen, für Muster-, Fabrik- und Handelszeichen der beiderseitigen Staats angehörigen. Da hiernach der vorliegende Vertrag mit Belgien der oberwähnten, in der ständischen Schrift vom 26. Juni 1862 ausgesprochenen Ermächtigung entspricht, auch im Uebrigen zu Bedenken Anlaß nicht giebt, so beantragt die Deputation: hohe Kammer wolle zu der Vorlage 8ud II., dem Sächsisch-Belgischen Vertrag gegen Nachdruck, nachträglich die vorbehaltene verfassungsmäßige Genehmigung ertheilen, ein Beschluß, welchen die zweite Kammer ihrerseits in der Sitzung vom 18. Januar laufendes Jahres gleichfalls bereits gefaßt hat. Dresden, den 31. Januar 1867. Die erste Deputation der ersten Kammer. von Zehnten. Bürgermeister Hennig, von Koenneritz. vr. Heinze, Referent. Bürgermeister Müller.