8. Bericht der zweiten Deputation der ersten Kammer über den mittelst Königlichen DecretS vom 14. December 1866 (Nr. 21) vorgelegten Entwurf eines Gesetzes über Vergütung der Kriegslasten und Schäden. Eingegangen am 1. Februar 1867. (Königl. Decret, Landt.-Acten I. Abth. S. 299 flg. Berichte der zweiten Deputation der zweiten Kammer, Landt.-Acten Beil, zur IN. Abth. 1. Bd. S- 163 flg., 181 flg. und 207 flg. Protokolle der zweiten Kammer vom 16. und 17. Januar 1867. Mittheilungen der zweiten Kammer Nr. 23. S. 419 flg-, Nr. 24. S. 440 flg., Nr. 25. S. 471 flg.) Mittelst Königlichen Decrets vom 14. December vorigen Jahres ist den ver sammelten Ständen und zwar zunächst der zweiten Kammer der Entwurf eines Gesetzes über Vergütung der Kriegslasten und Schäden zur verfassungsmäßigen Berathung und Erklärung zugegaugen. Auf den hierüber von der zweiten Depu tation der zweiten Kammer erstatteten Bericht vom 10. Januar dieses Jahres und hierauf am 16. und 17. desselben Monats hierüber von der zweiten Kammer stattgefundener Berathung ist von derselben der Entwurf mit den weiter unten anzugebenden Abänderungen und Zusätzen genehmigt worden. Zu Folge des Beschlusses der ersten Kammer vom 22. dieses Monats ist hierauf der gedachte Gesetzentwurf nebst den darauf bezüglichen Petitionen der unterzeichneten Deputation zur Berichtserstattung überwiesen worden und dieselbe entledigt sich des ihr hierunter ertheilten Auftrags, nachdem sie sich mit der ersten Deputation, auch mit den Königlichen Commissaren, soweit es erforderlich gewesen, vernommen hat, in Folgendem: Der Gesetzentwurf bezieht sich nicht auf die für Königlich Sächsisches Militär vor und nach Ausbruch des Kriegs stattgefundenen Leistungen und auf die von Beilagt zur zweiten Abtheilung, 28 1. Band.