170 demselben verursachten Schäden; derselbe hat auch keinen Bezug auf diejenigen Kriegslasten, welche von Staatsanstalten und fiscalischen Cassen getragen worden sind; nach der Vorlage wird vielmehr die ständische Zustimmung dazu beantragt, daß die in Folge der vorjährigen kriegerischen Besetzung des Königreichs Sachsen durch Königlich Preußische und andere mit diesen verbündete Truppen den Ge meinden und einzelnen Bewohnern des Landes entstandenen Lasten und Schäden aus der Staatscasse vergütet werden. Der Gesetzentwurf bezweckt eines Theils überhaupt festzustellen, daß eine Vergütung für die fraglichen Lasten und Schäden aus der Staatscasse zu erfolgen habe, anderen Theils die zn vergütenden Lasten und Schäden näher zu bezeichnen, den Umfang der zu gewährenden Vergütung zu normiren und die Art und Weise der Feststellung derselben zu regeln. Es liegt mithin der Entwurf eines Gesetzes vor, dessen Wirksamkeit eine vorüber gehende sein soll. Ein Gesetz über die Vergütung von Kriegsschäden und Kriegslasten im All gemeinen ist nicht vorhanden. Der Erlassung eines solchen allgemeinen Gesetzes würden auch nicht unerhebliche Schwierigkeiten entgegenstehen. Anch gewähren nach der Ansicht der Majorität der Deputation weder die Verfassungsurkunde, noch andere vaterländische gesetzliche Bestimmungen ein solches Anhalten, daß auf Grund derselben eine Vergütung der im vorliegenden Gesetzentwurf bezeichneten Kriegsschäden und Kriegslasten aus der Staatscasse, namentlich in ihrer Gesammt- heit im Rechtswege möchte mit Erfolg geltend gemacht werden können. Es war daher, um eine Vergütung der fraglichen Lasten und Schäden ans der Staatscasse gewähren zu können, die Verbindlichkeit hierzu durch Gesetz, wie nach der Vorlage geschehen soll, auszusprechen. Der Entwurf ergänzt sonach für den vorliegenden Kriegsfall die Gesetzgebung, ändert aber solche nicht ab und läßt daher auch alle diejenigen Ansprüche unberührt, welche auf Grund des bestehenden Rechtes etwa erhoben werden können. Hieraus ergiebt sich aber von selbst, daß, wenn der Gesetzentwurf nicht den Wünschen Aller gerecht wird, dennoch in demselben keine Rechtsverletzung gefunden werden kann. Der Gesetzentwurf, insofern er im Allgemeinen bezweckt, die im vorigen Jahr durch feindliche Truppen einzelnen Ortschaften des Landes und den Be wohnern erwachsenen Lasten und Schäden in gewissem Umfange auf die Allgemein heit zu übernehmen, entspricht aber der Hauptsache nach der Ansicht der Stände versammlung, wie sie solche auf dem außerordentlichen Landtage 1866 durch den auf die Petition des Stadtraths zu Freiberg um Errichtung einer Ausgleichungs- casse der Kiegslasten gefaßten Beschluß, die gedachte Petition an die StaatS- regierung zur Erwägung abzugebcn, bekundet hat, und entspricht den Erwart-