ungen des Landes. Dieselben beruhen auf einem natürlichen Rechtsgefühl, und demselben ist Rechnung zu tragen, da sich nach den stattgefundenen Erhebungen über die ungefähre Höhe der zu vergütenden Lasten und Schäden die Ausführbar keit der vorgeschlagenen gesetzlichen Bestimmungen ergiebt. Die Deputation kann daher auch nur im Allgemeinen die Annahme des vorliegenden Gesetzentwurfs empfehlen und zwar um so mehr, als der Entwurf dazu angethan ist, das Ver trauen zur Landesverwaltung zu stärken, den Sinn für Recht und Gesetzlichkeit zu heben und durch Heilung der dem Staatskörper an einzelnen Theilen geschlagenen Wunden das Wohlbefinden des Ganzen zu befördern. Anlangend den speciellen Inhalt des vorliegenden Gesetzentwurfs, so hat die zweite Deputation der zweiten Kammer vorgeschlagen, in der Ueberschrift vor dem Worte: „Kriegslasten" einzuschalten „innenbenannten", um anzudeuten, daß das Gesetz sich, wie im § 1 ausdrücklich ausgesprochen ist, nur auf die Vergütung der im vorjährigen Kriege entstandenen Lasten und Schäden bezieht. Die jenseitige Kammer ist diesem Vorschläge beigetreten. Die unter zeichnete Deputation empfiehlt: die Ueberschrift mit der jenseits beschlossenen Einschaltung des Wortes „innenbenanntcn" vor „Kriegslasten" zu genehmigen. 8 1 ist mit der selbstverständlichen Abänderung des Wortes: „diesjährigen" in das Wort: „vorjährigen" von der zweiten Kammer unverändert angenommen worden und man empfiehlt, diesem Beschlusse beizutreten. Hervorheben will man hierbei nur das Einverständniß der Deputation mit der Staatsregierung, daß die feindliche kriegerische Besetzung des Landes bis zu und mit dem 24. October 1866 anzunehmen ist. Zu 8 2. Die zweite Kammer hat nach einer längeren Debatte die Bestimmungen dieses Paragraphen unter 1, 2, 5 und 6 unverändert, die übrigen Punkte aber in folgender Fassung angenommen: 3. die geleisteten Spannfuhren, sowie die sonstigen Prästationen zu Beförderung von Mannschaften, Pferden und Armeebedürfnissen der genannten Truppen, insofern nicht deren Vergütung bereits von anderer Seite erfolgt ist oder noch erfolgt, 4. die Kosten der auf Anordnung der Militär-, resp. competenten Civil-