174 es zweifellos erscheinen, daß den Betreffenden für dergleichen Herstellungen Ent- i schädigung zuzubilligen sei, so ist es gerechtfertigt, daß im Punkt 4 nach dm i Worten: „militärische Dienstlocalitäten, Stallungen" das Wort: „Verkehrs anstalten" eingeschaltet werde. Der von der zweiten Kammer auf den Antrag ihrer Deputation (vergl. Mit- k thcilungen S. 43 l) zu dem Punkt 4 im § 2 beschlossene Zusatz: „insoweit ! nicht für Benutzung derselben nach § 3 Vergütung gewährt wird," hat den Zweit, 1 zu verhüten, daß für Quartiere und Stallungen eine doppelte Vergütung eintritl, - insofern als in den im 8 3 für Naturalverpflegung und Fourage ausgeworfenev ! Sätzen zugleich die Quartiervergütung und das Stallgeld mit inbegriffen sein soll. Die unterzeichnete Deputation würde glauben, daß cs dieses Zusatzes zur Erreich ung des gedachten Zweckes nicht bedurft hätte, und die Klarheit des Gesetzes da- - durch nicht vermehrt worden ist. Da indessen über den Sinn kein Zweifel ob- waltet, liegt für die Deputation keine genügende Veranlassung vor, der hohen Kammer eine von dem Beschlusse der zweiten Kammer abweichende Beschlußnahm zu empfehlen. ' Die Punkte 5, 6 und 7 bedürfen keiner besonderen Erläuterung; man gestattet sich in dieser Beziehung theilr auf die Motiven zu § 2, theils auf den Bericht der jenseitigen Kammer sich zu , beziehen und darauf hinzuweisen, daß die allgemeine Fassung des Punktes 6 da < Staatsregierung die Füglichkeit gewährt, billigen Schädenansprüchen in den ver schiedensten Richtungen möglichst gerecht zu werden; es ist deshalb der vom Abge- ordneten von Nostitz-Drzwiecki gestellte Antrag auf Vergütung der in unmittelbarer , Folge von geleisteten Spannfuhren wegen ansteckender Krankheiten zu tödten ge wesenen Pferde auf die mit Zustimmung der Regierung vom Referenten der jen- seitigen Kammer bei der Verhandlung abgegebenen Erklärung, daß die diesfallsigeu , Verluste unter die Bestimmungen unter 6 8 2 zu subsumiren seien, wiederum zurückgezogen worden. Unter die Bestimmungen im Punkte 6 des 8 2 werden, beispielsweise insoweit sie nicht unter die vorhergehenden Bestimmungen fallen, < diejenigen Schäden zu subsumiren sein, welche einzelnen Gemeinden und dem Angehörigen durch die von feindlichen Truppenführern abgeforderteu und nicht re- stituirten Waffen, chirurgischen Instrumenten rc. entstanden sind. Hierüber hat Herr Abgeordneter May den Antrag gestellt, dem 8 2 einen l Zusatz des Inhalts zu geben, daß Handdienstleistungen und Botengänge, insoweit 1 solche von den Gemeinden durch Baarauslagen zu bestreiten gewesen sind, vergütet s werden. Die zweite Kammer hat diesen Antrag gegen 22 Stimmen abgelehnt 1