2 nach der zu gründende neue Bund auch die süddeutschen Staaten mit um fassen solle. Im Uebrigen verweist man im Allgemeinen auf den Bericht der ersten Depu tation der II. Kammer über den gleichen Gegenstand und ist nur noch zu bemer ken, daß die erste Deputation sich mit der zweiten Deputation eben so wie dieß in der zweiten Kammer geschehen, in Vernehmung gesetzt, dieselbe aber von Stellung besonderer Anträge abgesehen hat, weil sie bei anderen Berathungs- gegenständen ausreichende Veranlassung finden wird, sich über die bei dem Friedens- Verträge einschlagenden Finanzpunkte eingehend auszusprechen. Die unterzeichnete Deputation beantragt demnach, die erste Kammer wolle bewandten Umständen nach: 1) von einer Specialberathuug des Friedensvertrages und seiner Bei lagen absehen: 2) zu dem zwischen dem Königreiche Sachsen und Preußen unter dem 2l. October 1 866 abgeschlossenen Friedensvertrage nachträglich die ständische Zustimmung erklären; 3) die Staatsregierung zur Ausführung der in dem Friedensvertrage enthaltenen Bestimmungen, soweit es dessen bedarf, ermächtigen, ingleichen 4) die Anwendung des Expropriationsgesetzes auf die in Artikel 1 3 des Friedensvertrages erwähnte Eisenbahn genehmigen, und sich demgemäß in Gemeinschaft mit der zweiten Kammer gegen die Regierung erklären. Dresden, den 29. November 1866. Die erste Deputation der ersten Kammer. von Zehmen, Referent. Bürgermeister Hennig, von Koennentz. vr. Heinze. Bürgermeister Müller.