199 V. Beri ch t der zweiteil Deputation der ersten Kammer, die voll dein LandlatMusschuffe zu Verwaltung der Staatsschulden auf die Jahre 1862, 1863 uud 1864 abgelegte» Rechnungen betreffelld. Eingegangen den 11. Februar 1867. (Mittheilungen der ersten Kammer S. 226.) Uns Grund der Vorschrift in § 107 der Verfassungsnrkunde enthält das Gesetz, die Einrichtung der Staatsschuldencasse betreffend, vom 29. September 1834, im 15. Paragraphen die Bestimmung: Der ständische Ausschuß zu Verwaltung der Staatsschulden ist ver pflichtet, Jahresrechnuugen über die Staatsschuldencasse abzulegen. Diese werden zuvörderst von der obersten Rechnungsbehörde geprüft, und mit deren Gutachten durch den ständischen Ausschuß den Ständen bei jeden: ordentlichen Landtage zur Erinnerung und Justification vorgelegt. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Vorschrift nun hat der genannte Ausschuß mittelst Schreibens vom 26. Januar 1867 (Nr. 112 der Hanptregistrande) der gegenwärtig versammelten Ständeversammlung folgende Rechnungen über die Verwaltung der Staatsschulden in den Jahren 1862, 1863 und 1864 zur Erinnerung und Justification vorgelegt: 1. drei Rechnungen über die älteren Steuerschulden; 2. drei dergleichen über die 3procentige Anleihe vom Jahre 1830 oder die sogenannten neueren Steuerschulden; 3. drei dergleichen über die verzinsliche Kammercreditcassenschuld; 4. drei dergleichen über den zum Behuf der gänzlichen Abwickelung der unzinsbaren Kammercreditcassenschuld werbend angelegten Nebenfond; 5. drei dergleichen über die in den Jahren 18^ creirte Staatsschuld zu 3 uud resp. 5 Procent; 6. drei dergleichen über die im Jahre 1847 creirte 4procentige Staats schuld ; Beilage zur zweiten Abtheilung, oo 1. Band.