200 7. drei dergleichen über die im Jahre 1851 creirte 4 ^procentige Staats schuld; 8. drei dergleichen über die im Jahre 1851 übernommene 4procentige sächsisch-schlesische Eisenbahnschuld; 9. drei dergleichen über die in den Jahren 1852, 1855, 1858, 1859 und 1862 creirten, vereinigten 4procentigen Staatsanleihe»; 10. drei dergleichen über die im Jahre 1855 wegen Erwerbung der sächsisch baherschen Eisenbahn creirte 3procentige Staatsschuld; und 11. drei dergleichen über den zur Abwickelung der bei Bezahlung ausgelooster Capitalien an denselben gekürzten Baarbeträge für fehlende Zins- coupons bestehenden Fond. Diesen Rechnungen liegen die von den dazu autorisirteu Rechnuugsrevisious beamten znsammengestellten und von den Rechnungsfertigern schriftlich als richtig anerkannten besonderen Abschlüsse, sowie drei Gutachten der Königlichen Ober- rechnungskammer vom 22. Mai 1865, 18. Januar 1866 und 19. Januar 1867 bei. Darnach sind bei letzterer jene Rechnungen bereits geprüft und hier bei insgesammt dergestalt als richtig befunden worden, daß von Seiten der ge nannten obersten Rechnungsbehörde nunmehr gegen die dem Landtagsausschusse darüber zu ertheilende Liberation ein Bedenken nicht weiter statt hat. Die Rechnungen sammt Beilagen sind zunächst an die erste Kammer gelangt und von dieser durch Beschluß vom 28. Januar 1867 (Laudtagsmittheiluugeu vou 1867 S. 226) der unterzeichneten Deputation zur Prüfung und Begutachtung über wiesen worden. Bevor diese das Ergebniß der letzteren der geehrten Kammer vorträgt, schickt sie im Allgemeinen die Bemerkung voraus, daß sie von einer ein gehenden und erschöpfenden Darlegung des Ursprunges und geschichtlichen Ler laufs der verschiedenen Staatsschulden gegenwärtig aus dem Grunde absehen zu können geglaubt hat, weil hierüber der hohe» Kammer schon wiederholt ausführ liche Mittheilungen gemacht wordeu sind, und zwar betreffs der älteren Schulden 8ub 1 bis mit 6 in dem Berichte der Finanzdeputation der ersten Kammer vom 4. Januar 1 852, (Landt.-Acten von 18^, Beil, zur II. Abth. 1. Bd. S. 1 flg.), betreffs der neueren Schulden und Fonds 8ub 7 bis mit 1 1 aber in dem Berichte derselben Deputation vom 30. November 1860, (Landt.-Acten von 18z«, Beil, zur II. Abth. 1. Bd. S. 305flg.). Die Deputation erlaubt sich daher in der gedachten Beziehung lediglich ans den Inhalt der beiden vorerwähnten Depntationsberichte zu verweisen, und dies