209 Zu 11- Den zur Abwickelung der, bei Bezahlung ausgelooster Capitalien an denselben gekürzten Baarbeträge für fehlende Zinscoupons bestehenden Fond betreffend. Es besteht in dieser Beziehung seit dem Jahre 1856 folgende Einrichtung: a) allen als Belege zur Rechnung zu nehmenden Obligationen werden gleich zeitig auch die zurückzugebenven Talous und Coupons über noch nnab- gelaufeue Zinstermiue beigefügt; 6) über die Abwickelung der für fehlende Zinscoupons bei Zahlung der ans- geloosten Capitalien gekürzten und sich ansammelnden Baarbeträge besteht ein besonderes, über alle Zweige des Staatsschuldenwesens sich erstrecken des Nebenrechnuugswerk, worin sene Beträge als Einnahme und Das jenige, was auf nachträglich producirte Zmscoupons zu vergüten gewesen, als Ausgabe aufgeführt wird. Der am Ende des Jahres 1861 verbliebene Baarbestand bei diesem Neben fond belief sich auf 79 Thlr. 7 Ngr. 6 Pf. Dazu kamen 2 4 - 2 6 - 3 - im Jahre 1862 gekürzte Baarbeträge für 4 - — - — -- - 1863^ nicht zurückgegebene ungiltige 32 - 15 - — - - - 1864 > Zinscoupons, 1 4 0 Thlr. 18 Ngr. 9 Pf. 8a. der Einnahme, wogegen 70 - 3 - 9 - in den Jahren 1862, 1863, 1864 gegen nachträglich beigebrachte Coupons ausgezahlt und bezieheudlich als verjährt an die Finanzhauptcasse abgeliefert worden sind, so daß am Schlüsse des Jahres 1864: 70 Thlr. I5 Ngr. baarer Bestand verblieben ist, welcher in der auf das Jahr 1865 abzulegenden Rechnung in Einnahme zn stellen ist, nnd für den gleich hohen Bestand an ungiltigen Zinscoupons der verschiedenen Staatsanleihen haftet, welche bei der Capitalserhebung gefehlt haben. Dieselben werden bei der etwa nachträglich erfolgenden Präsentation der Coupons noch einzulösen sein, während die auf diese Weise nicht zur Abhebung kommenden dergleichen Geldbe träge nach Ablauf der für die Zinserhebung festgesetzten Verjährungszeit als ver jährt in die Finanzhauptcasse zurückfließen werden. Unter Bezugnahme auf die vorstehends gegebenen Erläuterungen zn den: der Ständeversammlung gegenwärtig znr Anerkennung vorliegenden Rechnnngswerke über das Staatsschuldenweseu, sowie in Hinblick darauf, daß auch die Königliche Oberrechnungskammer darüber dem Landtagsausschusse Liberation zn ertheilen für ganz unbedenklich erklärt hat, nimmt nun die unterzeichnete Deputation nach vor-