Der Antrag unter 3 aber würde dahin führen, die Beschlußfassung über zum Theil sehr wichtige Gegenstände der inneren Gesetzgebung ausschließlich in die Hand der Staatsregierung zu legen, indirect daher eine Schmälerung der ver fassungsmäßigen ständischen Mitwirkung in Betreff dieser Gegenstände zur Folge haben. Die vorbehaltene nachträgliche Genehmigung gewährt dafür keinen genügen den Ersatz, indem die nachfolgende Ständeversammlung nach Befinden in die Lage kommen würde, entweder in dem, was die Staatsregiernng ohne ständische Mit wirkung bereits festgestellt und eingeführt hat, alsbald wieder Veränderungen vor- zunehmen und dadurch unerwünschte Schwankungen der Gesetzgebung herbeizuführcn, oder — um diesen Uebelstand zu vermeiden — nachträglich doch auf jene Mit wirkung zu verzichten. Zum Schluß kann die Deputation nicht umhin, auch noch auf die unmittel baren praktischen Nachtheile aufmerksam zu machen, welche der Koch'sche Antrag nach sich ziehen würde, wenn ihm Folge gegeben werden sollte. Die Verhandlungen über Veränderungen des Wahlgesetzes und der Ver fassungsurkunde sind voraussetzlich nicht in wenigen Stunden oder Tagen zu erledigen. Sie betreffen Gegenstände, die reiflich erwogen und geprüft sein wollen und vielfache Mittheilungen zwischen beiden Kammern und zwischen diesen und der Staatsregierung im Gefolge haben dürften. Es würde mithin eine werthvolle Zeit, die gleichzeitig zu Berathuug und Verabschiedung anderer Vorlagen verwendet werden könnte, ungenützt vorüber gehen. Es würden Fragen, die einer gesetzlichen Regelung bedürfen, ohne innere Nothwendigkeit auf längere Zeit hinausgeschoben und dadurch finanzielle und andere Nachtheile für das Land herbeigcführt werden. Noch schlimmer wäre es, wenn aus diesen Erwägungen ein der guten Sache nicht förderlicher Druck zur Eile in einer so wichtigen Angelegenheit hervorgehen sollte. Die Deputation kann daher nach reiflicher und allseitiger Erwägung der hohen Kammer nur anrathen, zu beschließen: die Anträge des Herrn Bürgermeister Koch unter Nr. 1, 2 und 3 auf sich beruhen zu lassen, dieselben jedoch, in Gemäßheit der Schlußbitte unter Nr. 4, noch an die zweite hohe Kammer abzugeben. Dresden, den 7. November 1867. Die dritte Deputation der ersten Kammer. von König, Referent. Bürgermeister Clauß. Frhr. von Hausen. Graf von Hohenthal.