Die jenseitige Deputation und die Königlichen Commissare sind hiermit ein verstanden. Zu 8 1 haben sich nach vielfachen, später aber zurückgenommenen Abänderungsvorschlägen beide Deputationen mit den Königlichen Commissaren dahin geeinigt, a) Zeile 1 die Worte: „und Leitung" in Wegfall zu bringen, h) Zeile 4 und 5, anstatt der Worte: „als Glied eines größeren Ganzen" die Worte zu gebrauchen: „als Glied der evangelisch-lutherischen Kirche." Mit diesen beiden Veränderungen wird die Annahme des § 1 im Uebrigen unverändert angerathen. Da zu 8 2 nirgends etwas erinnert worden, wird dessen unveränderte Annahme anempfohlen. Bei 8 3 machte sich zuvörderst in beiden Deputationen das Bedenken geltend, ob ein Pfarrer, welcher zugleich Ephorus ist, Mitglied und nach § 4 auch Vorsitzender des Kirchen vorstands sein könne, da er doch als Mitglied der Kircheninspection den Kirchen- vorständen vorgesetzt ist und nicht selten in die Lage kommen kann, über die Gültig keit eines unter seinem Vorsitze gefaßten Beschlusses in erster Instanz entscheiden zu müssen. Bian nahm jedoch im weiteren Verlauf der Berathung und nach genommener Kücksprache mit den Königlichen Commissaren dieses Bedenken wieder zurück, weil man sich überzeugte, daß die hier stattfiudende doppelte Eigenschaft des ersten Mit gliedes des Kirchenvorstands diesem nicht nur nicht zum Schaden gereichen, sondern für die Berathung und Geschäftsführung im Gegentheile eher förderlich sein könne. Da nämlich die Theilnahme des Pfarrers an den Geschäften des Kirchenvor stands für schlechterdings nothwendig, ja sogar für wesentlich und unentbehrlich erachtet werden muß, so würde es widersprechend sein, wenn man den Kirchen verstand dieser Theilnahme des Pfarrers blos darum berauben wollte, weil letzterer zugleich auch Superintendeut ist. Gerade darum, weil er es ist, wird sein Wirken im Kirchenvorstande um so nützlicher, seine Ansicht eine um so viel seitigere sein. Auch werden durch diese Doppelstellung Collisionen eher vermieden als erzeugt werden, da der Superintendent, wenn er an den Berathungcn des Kirchenvorstands Theil nimmt, den Beschlüssen und Anträgen desselben um so