Bericht der ersten Deputation der ersten Kammer über das Königliche Decrel, den Entwurf zu eiuem Gesetze über Erfüllung der Militärpflicht betreffend. Angegangen am 5. December 1866- (König!. Decret, Landt.-Acten I. Abth. S. 211.) Das vorliegende Königliche Decret ist, wie einige andere, welche den gegen wärtigen Landtag beschäftigen, eine nothwendige Consequenz des unterm 21. October dieses Jahres abgeschlossenen Friedensvertrags, insbesondere der Grundzüge der Bundesverfassung vom l 0. Juni dieses Jahres, wonach künftig die Sächsische Armee einen integrirenden Theil der Norddeutschen Bundesarmee zu bilden hat. In Gemäßheit dieser Vertragsbestimmungen schließt sich der Entwurf in allen wesentlichen Punkten an die Königlich Preußische Recrutirungsgcsetzgebung an und nur, wo es unbeschadet dessen geschehen kann, hat man die in Sachsen bestehenden gesetzlichen Bestimmungen aufrecht erhalten. Der Entwurf fordert vou der militärtüchtigen Jugend größere persönliche, vom Staate aber bedeutendere finanzielle Opfer als zeither, denn durch denselben wird die Stellvertretung aufgehoben, die allgemeine Wehrpflicht eingeführt und die Dienstzeit verlängert. Dem zu begegnen liegt mit Rücksicht auf den Friedens vertrag außer der Macht der Landesvertretung und es muß aus demselben Grunde auch die in früherer Zeit, auch in dieser Kammer mehrfach verhandelte Frage: ob das Princip der allgemeinen Wehrpflicht oder das der Stellvertretung den Vorzug verdiene, gänzlich auf sich beruhen, nicht minder auch zur Zeit davon abgesehen werden, ob nicht aus volkswirthschaftlicheu Gründen, unbeschadet des militärischen Zweckes, eine kürzere Dienstzeit zu ermöglichen sei. Bei dieser Lage der Sache hat die Deputation den Gesetzentwurf zwar einer speciellen Berathung unterworfen, jedoch nicht für rathsam erachtet, ihrerseits wesentliche Abänderungen zu den einzelnen Bestimmungen in Vorschlag zu bringen; sie hat dies um so mehr unterlassen zu müssen geglaubt, als dadurch die Emana- Beilage zur zweiten Abtheilung, Z 1. Band.