Zu § 10 soll es im Anfang heißen: „Auf Zurückstellung haben in Friedenszeiten Anspruch". Zu § 30 soll es heißen anstatt: „bei der Aushebungscommission": „bei der Ortsobrigkeit". Zu 8 36 soll im Eingänge statt des Wortes: „betreffenden" das Wort „gewählten" gesetzt werden. Zu § 38 soll der Schlußsatz von 843 übergetragen werden, dergestalt, daß es nach den Worten: „nicht zurückgewiesen werden" heißt: „und haben das Recht, den Truppen- theil, bei welchem sie eintreten wollen, sich frei zu wählen". Zu 8 39 soll es auf der 2. Zeile anstatt: „Amtshauptmannschaft oder Aushebungscommission" heißen: „Kreis prüfungscommission (8 61)." 8 41 soll folgende Fassung erhalten: Dieser besonderen Prüfung sind nicht unterworfen: I. alle diejenigen, welche sich im Besitze des vorschriftsmäßigen Reife zeugnisses eines inländischen Gymnasiums oder einer nach dem Re gulativ vom 2. Januar 1860 organisirten inländischen Realschule befinden, II. a) die Studirenden der Fachschulen der polytechnischen Schule zu Dresden, b) die Schüler der Sächsischen Landesschulen und Gymnasien aus der ersten und zweiten Classe, aus der letzteren jedoch nur inso fern sie wenigstens ein halbes Jahr darin gesessen und an dem Unterrichte in allen Gegenständen Theil genommen haben, e) die aus der ersten und zweiten Division des Kadettenhauses und der Artillerieschule entlassenen jungen Leute, jedoch bezüglich der zweiten Divisionen mit der vorstehend unter d. bemerkten Beschränkung; 3*