10 6) die Schüler der ersten Klasse der nach dem Regulative vom 2. Juli 1860 organisirten Realschulen, wenn sie mindestens ein halbes Jahr darin gesessen, sowie die Schüler derjenigen andern Bildungsaustalten, denen etwa später noch diese Be günstigung im Wege der Verordnung ausdrücklich zugestanden wird; e) die Schüler an einer der Academien der bildenden Künste, sowie des allgemeinen Cursus der Polytechnischen Schule zu Dresden und der höheren Gewerbschule zu Chemnitz, ferner die Studen ten der Bergacademie und der Forstacademie und landwirth- schaftlichen Lehranstalt zu Tharaud und Plagwitz, alle diese jedoch nur dafern sie in einer der unter b. bis 6. bemerkten Weisen ihre Vorbildung genossen haben. Solche Personen, welche nur als Hospitanten oder Zuhörer für einzelne Fächer eine der unter II. vorgenannten Lehranstalten besuchen, gelten nicht als Schüler derselben in vorstehender Beziehung. Bei allen in diesem Paragraph genannten Personen genügt die Beibringung der bezüglichen, von den betreffenden Lehr- und Schulanstalten ertheilten Zeugnisse." Zu § 43 fällt der Schlußsatz: „Sie haben" rc. bis: „sich zu wählen", weg. Zu 8 57 soll nach den Worten: „b) einem Offizier der Armee besteht", der Satz eingeschalten werden: „Bei Entscheidungen über Reclamationen ist als drittes stimmberechtigtes Commissionsmitglied der Gerichtsamtmann des Bezirks, in welchem der Neclamationstermin abgehalten wird, hinzuzuziehen". Zu 8 68 sollen auf der letzte» Zeile nach dem Worte: „Militärcommissar" die Worte: „und Gerichtsamtmann" eingeschalten werden. Zu 8 69 fallen die Worte: „nach vorhergegangener" rc. bis: „Genehmigung" aus. Zn 8 70 soll es" anstatt: „Wanderbuch": „Arbeitslegitimation" heißen. Zu 8 71 sollen die Worte: „ohne amtshauptmannschaftliche Genehmigung" wegfallen. Zu 8 99 soll nach dem Worte: „zwölf": „beziehendlich elf" eingeschalten werden.