Zu § 100 soll nach den Worten: „bei befundener Tüchtigkeit aber" eingeschalten werden: „sofern sie nicht annoch nach § 103*) von der Stellvertretung Gebrauch machen". Zu 8 102 soll nach den Worten: „soweit sie nicht bereits zum Dienste eingestellt worden sind", eingeschal ten werden: „oder das ihnen nach 8 103 noch zustehende Recht der Stellvertretung benutzen". Rach 8 1 0 2 soll eingeschalten werden als 8 103. „Die bisherigen Dienstreservisten, ingleichen die zeither mit Frist zurück gestellten Studirenden und Zöglinge der 8 8 des Gesetzes vom 1. Sep tember 1858 benannten Anstalten, ferner die wegen noch zu erwartender Maaßlänge nach dem eben angezogenen Gesetze und dem Gesetze vom 23. Februar 1864 zurückgestellten Mannschaften, nicht minder die in 8 70 0. des Gesetzes vom 1. September 1858 bemerkten Nachgestcllten, sowie die nach 8 5 0. desselben Gesetzes als Familienernährer zeitweise Befreiten nach Erledigung ihres Ernährerverhältnisses, sollen noch das Recht haben, in der 88 68 fg. des Gesetzes vom 1. September 1858 angegebenen Weise und innerhalb der daselbst festgesetzten Fristen von der Stellvertretung Gebrauch zu machen und zwar die Dienstreservisten der Kategorie von 8 38 1 des zuletzt gedachten Gesetzes, ingleichen die mit Frist zurückgestellten Studirenden und Zöglinge, sowie die wegen noch zu erwartender Maaßlänge Zurückgestellten und die Nachgestellten, ferner die noch innerhalb der ersten drei Dienstjahre stehenden bisherigen Familien ernährer, gegen Erlegung von Drei Hundert Thalern, die Dienstreservisten der Kategorie von 8 38 s aber, sowie diejenigen Familienernährer, die eine dreijährige Dienstzeit bereits hinter sich haben, gegen Erlegung eines Einstandsgeldes von Ein Hundert und Fünfzig Thalern. Es wird aber das Kriegsministerium für die in dessen Folge ein gehenden Einstandsgelder, auch nach Publikation dieses Gesetzes nach Maaß- gabe der Bestimmungen des Gesetzes vom 1. September 1858, noch geeignete Stellvertreter in die Armee einstellcn." Die 88 103, 104, 105 des jetzigen Entwurfs erhalten die Bezeichnung von 88 104, 105 und 106. *) Vergl. Z 103 dieser Beilage.