sitzthums für andere öffentliche Zwecke gehandelt, so sei die für den Domainenfonds beanspruchte Vergütung von 1000 Thlrn. für den Acker Land um so mehr als angemessen erschienen, als eine höhere Forderung die für jenen Zweck überhaupt disponibeln Geldmittel nnverhältnißmÄßig in Anspruch genommen haben würde und als dort Areal an Private zu Baustellen nicht würde veräußert worden sein, mithin nur eine vollstän dige Entschädigung für die fernere ökonomische Benutzung der fraglichen Fläche in Frage gekommen und insofern jener Preis völlig zufrieden stellend sei, während die dem dermaligen Pachter des Kammergntes Ostra contractmäßig zu gewährende jährliche Vergütung nur 15 Thlr. für den Acker betrage." Die Deputation meint, daß man bei dieser Auskunft sich vollständig be ruhigen kann. Von größerer Erheblichkeit, als die vorstehends gedachten Alienationeu, waren die nachstehends besonders zu erwähnenden Veräußerungen sammt den damit ver bundenen Einnahmeverschreibungen. Zu Nr. 5 sind 11,918 Thlr. 13 Ngr. 2 Pf. und 300 Thlr. für das Postgebäude zu Budissin in Einnahme gestellt. Dieses Gebäude wurde im Jahre 1833 aus Privathändeu um die Summe von 12,000 Thlrn. mit der Bestimmung gekauft, daß davon nur 11,700 Thlr. wirklich zur Auszahlung gelangen, 300 Thlr. aber als unablösliches Capital noch ferner darauf stehen bleiben sollten. Auf diese 12,000 Thlr. wurden nun auch von der vormaligen Hauptstaatscasse und zwar zu Lasten des Domainenfonds in den Jahren 18 3 3 und 18 3 4 11,700 Thlr. im 20-Guldenfuße bezahlt, das Capital der 300 Thlr. aber eine Reihe von Jahren als Ausgaberest des Domainenfonds bezeichnet, später jedoch auf Verord nung vom 23. Januar 184 3 bei diesem Fonds, wiewohl nur im 14-Thaler- fnße, ebenfalls in Ausgabe verschrieben und bei der Hauptstaatscasse wieder in Einnahme gestellt. Da indeß das gedachte Posthaus seiner Bestimmung nach an und für sich zu einer Erwerbung für den Domainenfonds nicht geeignet gewesen und folglich die daraus für solchen Zweck geleistete Zahlung als eine Jndebite- ausgabe erscheint, so hat das Königliche Finanzministerium angeordnet, daß 11,918 Thlr. 13 Ngr. 2 Pf. statt 11,596 Thlr. 7 Gr. 8 Pf. im 20- Guldenfuße, nach Abzug von 103 Thlr. 16 Gr. 4 Pf. im 2 0-Guldenfuße dem Domainenfonds im Jahre 1840 zugeflossener Ablösungscapitalien von obigen 1 1,700 Thlrn. im 20-Guldenfuße, aus den Mitteln der Postverwal-