Lq- Bericht der ersten Deputation der ersten Kammer über den Gesetzentwurf, die Verhütung und Tilgung der Rinderpest und bie dabei, sowie in anderen Seuchenfällen vorkommenden Entschädigungen betreffend. Eingegangen am 31. Januar 1868. (König!. Decret, Landt.-Acten, I. Abth. 3. Bd., S. 141 flg. Bericht der zweiten Kammer, Landt.-Acten, Beil, zur III. Abth. 1. Bd., S. 655 flg. Protokolle und Mittheilungen der zweiten Kammer vom 5. December 1867.) Der vorliegende, aus zwei Abschnitten bestehende Gesetzentwurf gründet sich auf einen beim Landtage 1861 gestellten ständischen Antrag. In seinem ersten Abschnitte enthält er die Maßregeln, welche geeignet sind, die Rinderpest zu unter drücken oder deren Weiterverbreitung vorznbeugen, sowie die auf Zuwiderhandlungen stehenden Strafen; der zweite Abschnitt handelt von den aus der Staatscasfe zu gewährenden Entschädigungen und dem dabei zu beobachtenden Verfahren. Die Deputation ist mit Zweck und Inhalt des Entwurfs einverstanden, ins besondere auch damit, daß die Entschädigung aus der Staatscasse gewährt werde, da die Rinderpest als eine nicht blos die Landwirthschaft, sondern das ganze Land betreffende Calamität anzusehen ist. Es wird daher der Entwurf im Allgemeinen zur Annahme empfohlen. Die §§ 1, 2, 3 und 4 sind in der zweiten Kammer nach dem Entwürfe angenommen worden und werden gleichfalls zur unveränderten Annahme empfohlen. Beilage zur zweiten Abteilung, ß 9 1. Band.