32 Bon den genannten Mühlen ist immittelst, wie bereits oben erwähnt, am 1. April 1865 die Hof- und Bäckermühle in Gemäßheit des Königlichen Decrets vom 2. Januar 1864 und der darauf erfolgten ständischen Zustimmung im Wege des Meistgebotes für 53,600 Thlr. veräußert worden (Nr. 38 der Specialübersicht Bis dahin vom 1. November 1863 an, wo der Pacht der Weißbäckerinnung gelöst worden war, war sie für jährlich 3000 Thlr. ver pachtet. Es konnte dieses Pachtgeld wegen der Kürze der Pachtzeit allerdings ein vollständig angemessenes nicht sein, während andererseits der erlangte Kaufpreis — derselbe entspricht einer 4procentigen Jahresrente von 2124 Thalern — bei Vergleichung des bisher der Staatskasse zur Last gefalleneu durchschnittlichen Unterhaltungsaufwandes und mit Berücksichtigung des durch den Verkauf in Privathand vermehrten Steuereinkommens als entsprechend anerkannt werden mußte. Die beiden anderen Mühlen sind zur Zeit ebenfalls anderweit verpachtet, jedoch, da auch sie nach und nach zur Veräußerung gebracht werden sollen, gleich falls nur auf kürzere Zeit, und es können daher auch bei ihnen die Pachtgelder nicht ohne Weiteres als maßgebend für ihre wirkliche Ertragsfähigkeit angesehen werden. Die Zeitverhältnisse haben zu Realisirung angemessener Verkäufe noch nicht gelangen lassen; die Staatsregierung wird jedoch, sobald dazu eine günstige Gelegenheit sich darbietet, solche nicht unbenutzt lassen. Den zahlreichsten Grundstückserwerbungen begegnet man in Abtheilung II. der Specialübersicht 0., worin in 192 Nummern diejenigen Acquisitionen ver zeichnet sind, welche für den Forstbesitz des Staates gemacht worden. Es hat darnach dieser einen Zuwachs von 3613 Acker 42 (H Ruthen Areal erhalten, worin unter anderen 1 Complex von 531 Acker 178 Ruthen, 1 von 334 Acker 283 mRuthen, 1 von 161 Acker 165 Ruthen, 4 von je über 100 Ackern, 3 von je über 90 Ackern, 3 von je über 80 Ackern, 2 von je über 70 Ackern, 5 von je über 6 0 Ackern, nnd 5 von je 4 bis 5 0 Ackern begriffen sind. Die bei weitem größte Zahl der für den Staatsforst angekauften Grundstücke aber ist von geringerem Umfange, denn es befinden sich darunter 26 Parzellen unter je 3 Ackern, 31 Parzellen unter je 2 Ackern und 22 Parzellen unter je 1 Acker Flächeninhalt. Entspricht es schon im Allgemeinen der wiederholt aus gesprochenen Intention und Befürwortung der Ständeversammlung, daß die Wiederanlegung der Bestände des Domaineufonds in Grundbesitz vorzugsweise durch Erweiterung des Staatsforstgutes erfolgt, so hat man aus den Vorlagen nur mit Befriedigung zu ersehen gehabt, daß dabei in der hier fraglichen Periode auch dem volkswirthschaftlichen Interesse des Staates insofern Rechnung getragen