Anderes sich ergeben kann. Die Deputation schlägt deshalb mit Einverständniß der Königlichen Commissarien vor: in der dritten Zeile nach „Personen" ein zuschalten : „wenn nicht unter den Betheiligten etwas Anderes bestimmt worden," auch den Fall zu berücksichtigen, daß dergleichen Beipflichtungen nur von einem Einzelnen eingegangen worden, und daher anstatt der Worte: „als Gesammt- schuldner" diese zu setzen: „als Selbstschuldner und Gesammtschuldner," mit diesen Abänderungen aber 8 l5 anzunehmen. Zu 8 16. Der Deputation gingen Zweifel darüber bei, ob cs nicht rathsam er scheine, vorzuschreiben, daß das Statut in allen Fällen in gerichtlich oder no tariell vollzogener Urkunde zu überreichen sei, wie es nach 8 208 des Handels gesetzbuchs in Betreff der Handels-Aktiengesellschaften geschehen muß. Die Königlichen Commissarien verwiesen dagegen auf 8 73 der gegenwärtigen Vorlage, wonach in irgend zweifelhaften Fällen das Gericht-, bei welchem die Niederlegung erfolgt, diese Form verlangen kann, während anderer Seils in Fällen, wo an eine Täuschung gar nicht zu denken sei, und bei großer Anzahl der Theil nehmer, z. B. Knappschaftscassen u. dcrgl., daraus eine ungemeine Belastung er wachsen werde — und die Deputation erkannte das Gewicht dieser Gegen gründe an. Auch über die Form der in Abs. 3 erwähnten Legitimationen lassen sich, in Betracht der durch 8 14 in dieser Beziehung gewährten Freiheit, für alle Fälle zutreffende Vorschriften nicht füglich ertheilen. 8 16 wird daher, ebenso wie 8 17, zur unveränderten Annahme empfohlen. 8 18 giebt zu der einzigen Bemerkung Veranlassung, daß nach Ansicht der Deputation bei der Schlußredaction dieser Paragraph, nebst § l 9, an eine andere Stelle, näm lich hinter 8 2 4 zu versetzen sei, um die Paragraphen, welche die Generalversamm lung betreffen, unmittelbar auseinander folgen zu lassen. Die Königlichen Commissarien haben dagegen Etwas nicht eingewendet.